Führerschein / Fahrerlaubnis
Rund um den Führerschein
Wann muss ich meinen Führerschein tauschen?
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen Zug um Zug in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden.
Alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vergleiche Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.
Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.
Geburtsjahr |
Umtausch bis zum: |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 bis 1958 |
19.01.2022 |
1959 bis 1964 |
19.01.2023 |
1965 bis1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr. * Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.
Ausstellungsjahr |
Umtausch bis zum: |
1999 bis 2001 |
19.01.2026 |
2002 bis 2004 |
19.01.2027 |
2005 bis 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 |
19.01.2033 |
*Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Umtauschen können Sie Ihren Führerschein bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises oder den Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. der Stadtverwaltung Boppard.
Seit dem 19.01.2013 werden nur noch befristete Kartenführerscheine ausgestellt. Diese sind für 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Hierfür ist jedoch grundsätzlich keine erneute Prüfung erforderlich; es findet lediglich ein Dokumentenumtausch statt.
Die Unterlagen können auch bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung abgegeben werden. Aufgrund der aktuell hohen Antragszahlen müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen.
Für den Umtausch werden folgende Unterlagen benötigt:
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis)
- sofern der bisherige Führerschein nicht von unserer Behörde ausgestellt wurde, eine Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Durch die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person geführt werden darf.
Um als Begleiter/in hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein,
- darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein und
- die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.
Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
- Anlage pro Begleitperson
- Kopien der Führerscheine der Begleitpersonen, soweit der Führerschein nicht von unserer Behörde ausgestellt wurde (nur bei grauen oder rosa Führerscheinen)
Die Unterlagen können auch bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung abgegeben werden (mit Ausnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen). Da diese Behörden die Unterlagen nur annehmen und eine Bearbeitung der Anträge bei der Kreisverwaltung erfolgt, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Fristen:
- Antragsstellung: frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres
- Ablegen theoretische Prüfung: frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres
- Ablegen praktische Prüfung: frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres
Ersterteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Von der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis spricht man, wenn Sie noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis waren bzw. sind.
Die Erweiterung einer Fahrerlaubnis liegt vor, wenn Sie bereits im Vorbesitz einer Fahrerlaubnis sind und zusätzlich eine neue Fahrerlaubnisklasse erworben werden soll.
Im Rahmen der persönlichen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
AM, A1, A2, A, B, BE, L, T
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
C1, C1E, C, CE
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
D1, D1E, D, DE
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung/Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jeder Ärztin/jedem Arzt sowie einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Die Unterlagen können auch bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung abgegeben werden (mit Ausnahme der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern). Da diese Behörden die Unterlagen nur annehmen und eine Bearbeitung der Anträge bei der Kreisverwaltung erfolgt, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden auf 5 Jahre befristet erteilt. Das Ablaufdatum der einzelnen Klassen können Sie der Spalte 11 Ihres Kartenführerscheines entnehmen.
Die Beantragung der Verlängerung sollte circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis erfolgen.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache sind folgende Unterlagen vorzulegen:
C1, C1E, C, CE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Bisheriger Führerschein
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
D1, D1E, D, DE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Bisheriger Führerschein
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Zusätzlich ist, ab dem 50. Lebensjahr, erforderlich: Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihr Augenarzt oder ein Betriebs- oder Arbeitsmediziner erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jedem Arzt sowie einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Ausländische Führerscheine tauschen
Bei dem Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden
Inhaber*in einer Fahrerlaubnis der EU/EWR-Mitgliedstaaten
Inhaber*innen einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Ausnahmen werden in § 28 FeV normiert.
Grundsätzlich besteht daher keine Pflicht für Inhaber*innen einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis diese in eine deutsche Fahrerlaubnis zu tauschen.
Sollten Sie dennoch eine Umschreibung wünschen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
AM, A1, A2, A, B, BE, L und T
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines (Vorder- und Rückseite)
- Kopie der Meldebestätigung
C1, C1E, C, CE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines (Vorder- und Rückseite)
- Kopie der Meldebestätigung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
D1, D1E, D, DE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines (Vorder- und Rückseite)
- Kopie der Meldebestätigung
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Zusätzlich ist, ab dem 50. Lebensjahr, erforderlich: Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihr Augenarzt/Ihre Augenärztin oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jeder Ärztin/jedem Arzt sowie Einer/einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einer/einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Inhaber*in einer Fahrerlaubnis aus den Staaten gemäß Anlage 11 FeV
Inhaber*innen einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. Begründet die Inhaberin oder der Inhaber in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder der EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Ausnahmen werden in § 29 FeV normiert.
Sie sollten daher bereits vor Ablauf dieser sechs Monate die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis beantragen.
Inhaber*innen einer Fahrerlaubnis eines sogenannten Anlage-11-Saates wird die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis erleichtert. So können gültige Führerscheine entweder prüfungsfrei oder mit Teilprüfungen umgeschrieben werden.
Staaten der Anlage 11: Andorra, Bosnien und Herzegowina, Französisch-Polynesien, Guernsey, Insel Man, Israel, Japan, Jersey, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Monaco, Namibia, Neukaledonien, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, Schweiz, Serbien, Singapur, Südafrika, Tatsächliche Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan, Australian Capital Territory, New South, Wales, Northern Territory, Queensland, South Australia, Tasmania, Victoria, Western Australia, Alabama, Arizona, Arkansas, Colorado, Connecticut, Delaware, District of Columbia, Florida, Idaho, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Mississippi, Missouri, Nebraska, New Mexico, North Carolina, Ohio, Oklahoma, Oregon, Pennsylvania, Puerto Rico, South Carolina, South Dakota, Tennessee, Texas, Utah, Virginia, Washington State, West Virginia, Wisconsin, Wyoming, Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland, Northwest Territories, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Québec, Saskatchewan, Yukon.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines
- Kopie der Meldebestätigung
Hinweis: Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Sie können uns gerne kontaktieren.
Inhaber*in aus sonstigen Staaten (Drittstaaten)
Inhaber*innen einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. Begründet die Inhaberin/der Inhaber in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder der EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Ausnahmen werden in § 29 FeV normiert.
Sie sollten daher bereits vor Ablauf dieser sechs Monate die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis beantragen.
Führerscheine aus den sogenannten Drittstaaten können zwar umgeschrieben werden, jedoch ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen
AM, A1, A2, A, B, BE, L, T
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines
- Beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines
- Kopie der Meldebestätigung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
C1, C1E, C, CE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines
- Beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines
- Kopie der Meldebestätigung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jeder Ärztin/jedem Arzt sowie einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
D1, D1E, D, DE
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Antrag Fahrerlaubnis (bei der Fahrschule erhältlich oder Vordruck)
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des ausländischen Führerscheines
- Beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines
- Kopie der Meldebestätigung
- Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang „Erste-Hilfe“ (9 Unterrichtseinheiten)
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jeder Ärztin/jedem Arzt sowie einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einem/einer Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Führerschein verloren oder gestohlen?
Falls Sie Ihren Führerschein verloren haben oder dieser gestohlen wurde, sollten Sie dies unverzüglich telefonisch mitteilen und innerhalb der nächsten Wochen einen Ersatzführerschein beantragen.
Über den Verlust / Diebstahls des Führerscheins ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Diese unterzeichnen Sie im Rahmen der Vorsprache.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Falls der bisherige Führerschein nicht von unserer Behörde ausgestellt wurde, eine Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde (nur bei grauen oder rosa Führerscheinen)
- Bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
Dienstfahrerlaubnis
Die von Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen. Wenn Sie außer den Dienstfahrzeugen andere Fahrzeuge dieser Fahrerlaubnis führen möchten, müssen Sie eine Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis beantragen.
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- Kopie des Dienstführerscheines (Vorder- und Rückseite)
- Bisheriger Führerschein
Namens- und/oder Adressänderung
Falls Sie Ihre Anschrift geändert haben, ist eine Mitteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht notwendig. Auf dem Führerschein ist keine Anschrift vermerkt.
Im Falle einer Namensänderung müssen Sie nicht zwangsläufig einen neuen Führerschein beantragen. Dabei sollten Sie beachten, dass der vorherige Name, der auf dem Führerschein steht, auch auf einem anderen Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) vorhanden ist. Sollte dies der Fall sein, ist ein neuer Führerschein nicht notwendig.
Beispiel
Führerschein |
Personalausweis |
Name: Mustermann |
Name: Schneider geb. Mustermann |
Vorname: Lisa |
Vorname: Lisa |
Dieser Führerschein muss nicht getauscht werden, da in Verbindung mit dem Personalausweis erkennbar ist, dass es sich um dieselbe Person handelt.
Beispiel
Führerschein |
Personalausweis |
Name: Müller |
Name: Schneider geb. Musermann |
Vorname: Lisa |
Vorname: Lisa |
Dieser Führerschein ist zu tauschen, da nicht erkennbar ist, dass es sich um dieselbe Person handelt. Dies ist zum Beispiel bei einer zweiten Heirat der Fall.
Sollten Sie dennoch wünschen, dass Ihr Name oder das Bild geändert wird, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Falls der bisherige Führerschein nicht von unserer Behörde ausgestellt wurde, eine Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde (nur bei grauen oder rosa Führerscheinen)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
Internationaler Führerschein
In einigen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen Führerschein einen internationalen Führerschein. Das gilt meist bei Ländern außerhalb der EU.
Der internationale Führerschein gilt aber nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein. Bei diesem muss es sich um einen EU-Kartenführerschein handeln. Inhaber alter Führerscheindokumente müssen dazu auch den neuen EU-Kartenführerschein beantragen. Daher empfehlen wir die Beantragung spätestens vier Wochen vor Antritt der Auslandsreise.
Der Internationale Führerschein wird direkt ausgestellt, vorausgesetzt Ihre Unterlagen sind vollständig.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
Personenbeförderungsschein
Wenn Sie gewerblich Personen befördern möchten, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis, eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.
Erstantrag Fahrgastbeförderungsschein
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- EU-Kartenführerschein
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Zusätzlich für die Beantragung eines Personenbeförderungsscheines für Taxi: Nachweis einer bestandenen Ortskenntnisprüfung des entsprechenden Fahrgebietes (die Ortskenntnisprüfung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Stadtverwaltung abgelegt werden)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihre Augenärztin/ Augenarzt oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jedem Arzt sowie einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einer/einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Verlängerung Fahrgastbeförderungsschein
Verlängerung des Fahrgastbeförderungsscheines
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (Belegart „O“) bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung
- Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Zusätzlich ab dem 60. Lebensjahres: Bescheinigung (Leistungspsychologische Untersuchung) nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 5 zu den § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4, 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
Die Bescheinigung der Untersuchung über das Sehvermögen kann Ihre Augenärztin/ Augenarzt oder ein/-e Betriebs- oder Arbeitsmediziner erstellen. Die ärztliche Untersuchung kann von jedem Arzt sowie einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden. Die Leistungspsychologische Untersuchung kann bei einer/einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner/-in oder bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden.
Digitale Kontrollgeräte (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmerkarte)
Fahrerkarte
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- EU-Kartenführerschein
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
Werkstattkarte
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag Werkstattkarte
- Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57 b StVZO
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach § 57 b Abs. 3 StVZO
Unternehmenskarte
Erstmalige Unternehmerkarte
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung
- Antrag Unternehmenskarte
Weitere Unternehmerkarte
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Kopie der bisherigen Unternehmerkarte
- Antrag Unternehmenskarte
Fahrerqualifikationsnachweis (Schlüsselzahl 95)
In der Vergangenheit wurde als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation die Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein eingetragen. Seit dem 23.05.2021 wird für den Nachweis der gewerblichen Nutzung die Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf einem Fahrerqualifikationsnachweis vermerkt. Die Schlüsselzahl 95, wie bisher auf dem Führerschein eingetragen, wird nun durch den Fahrerqualifikationsnachweis ersetzt.
Für die gewerbliche Nutzung ist somit die Beantragung eines Fahrerqualifikationsnachweis notwendig.
Dazu benötigen wir folgende Unterlagen:
- EU-Kartenführerschein
- Persönliche Abgabe der Unterschrift unter Vorlage Ihres Ausweises / Aufenthaltstitels / Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung
- 35 Stunden Weiterbildungsnachweise (Module) oder Nachweis über abgeschlossene Grundqualifikation