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Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die Genehmigung von Bioenergieanlagen sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die damit einhergehenden Verordnungen von zentraler Bedeutung.

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG ist für alle Anlagen erforderlich, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“.

Neben dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind noch eine Reihe weiterer Regelwerke zu beachten, wie z. B. folgende:

  • Genehmigung der baulichen Anlagen und der Feuerungs- und Heizungsanlage nach den Landesbauordnungen (Baugenehmigung),
  • Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV 2011,
  • Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung / UVPG 2012,
  • Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz / EnWG 2012, (für Stromerzeugungs- oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt aufgrund der sogenannten „Konzentrationswirkung“ andere anlagenspezifische behördliche Entscheidungen ein, insbesondere auch die Baugenehmigung oder die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung. Nicht im BImSchG-Verfahren eingeschlossen sind unter anderem Planfeststellungen, Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz.

Baugenehmigungsverfahren

Die bauaufsichtlichen Bestimmungen für die Errichtung von Feuerungsanlagen unterliegen den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Bundesländer (insbesondere Landesbauordnung, Feuerungsverordnung).

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen bzw. die Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. Diese Stellen beteiligen weitere fachlich berührte Behörden (z. B. Struktur- und Genehmigungsdirektionen, örtlich zuständige Veterinärbehörden, Landwirtschaftskammern).

Es wird geprüft, ob die Anlage den immissionsschutz-, abfall-, wasser-, bau-, arbeitsschutz- und hygienerechtlichen Bestimmungen entspricht.

Wird die Errichtung eines Gebäudes (Heizraum bzw. -haus, Brennstofflager) geplant, ist normalerweise eine Baugenehmigung erforderlich. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen weiterer Verordnungen und Richtlinien, z. B. Feuerungsverordnungen, Heizraumrichtlinien der Bundesländer.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Biomasseanlage ist sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Frage, welche Bestimmung der §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens regelt, hängt davon ab, in welchem planungsrechtlichen Bereich das Vorhaben liegt.

Bezüglich des weiteren Vorgehens zum Baugenehmigungsverfahren wird hier auf die Broschüre „Planen und Bauen im Rhein-Hunsrück-Kreis“ des Rhein-Hunsrück-Kreises verwiesen.

Anforderungen der 1. BImSchV

Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung wurde als erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) erlassen. Sie betrifft vor allem Heizungen im häuslichen Bereich, egal ob mit Öl, Gas oder Biomasse befeuert, aber auch kleine und mittlere Holzheizwerke. Festgelegt sind u. a. die sogenannten Regelbrennstoffe, also die Brennstoffe, mit denen die Feuerungsanlagen betrieben werden dürfen, dann die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte sowie die Überwachungsvorschriften und die Art und Weise der Ableitung von Rauchgasen. Ziel der Verordnung ist es, die in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Immissionsbelastungen zu vermindern sowie eine effizientere Energieverwendung zu fördern. Als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gilt sie für solche Anlagen, die nicht unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der 4. BImSchV fallen, dass heisst für alle Holzfeuerungsanlagen unter 1 MW (Megawatt) Feuerungswärmeleistung.

Die Emissionsmessungen werden vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt und sind bei Neuerrichtung sowie bei wesentlichen Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Im laufenden Betrieb sind die Emissionen einmal jährlich durch wiederkehrende Messungen zu überwachen.

Nähere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen können dem Leitfaden entnommen werden.

Ansprechpartner zur Genehmigung von Nahwärmenetzen

Interessierte Ortsgemeinden bzw. Akteure wenden sich bitte mit rechtlichen Fragen zur Genehmigung von Nahwärmenetzen an Herrn Michael Külzer, Fachbereich Bauen und Umwelt, E-Mail michael.kuelzer@rheinhunsrueck.de

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