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Gelbe, Grüne und Rote Waffenbesitzkarte

Gelbe Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sportschützen):
Bei der gelben Waffenbesitzkarte handelt es sich um die Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Sie ist eine vorab erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von

  • Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufigen Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssigen Kurz - und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

berechtigt. Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt gleichzeitig auch zum Erwerb der Munition für die eingetragenen Waffen. Auch hier muss die Waffe innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb durch die Waffenbehörde in die gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Mit dieser allgemeinen Waffenerwerbserlaubnis dürfen maximal zwei Schusswaffen in 6 Monaten erworben werden.

Grüne Waffenbesitzkarte:
Die grüne Waffenbesitzkarte ist die häufigste Form der waffenrechtlichen Erlaubnis. In ihr kann jede Art von Schusswaffe und die Berechtigung zum Erwerb der dazugehörigen Munition eingetragen werden.
Jagdscheininhabern kann jede Langwaffe (länger als 60cm), die zum jagdlichen Schießen benötigt wird und nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, unabhängig von der Anzahl eingetragen werden. Zum Erwerb dieser Waffen genügt ein gültiger Jagdschein (kein Voreintrag notwendig). Die Besitzerlaubnis wird nach dem Erwerb in der grünen Waffenbesitzkarte dokumentiert.
Der Besitz von Kurzwaffen (unter 60cm, Pistole, Revolver) ist bei Jägern in der Regel auf zwei Waffen beschränkt. Hier ist vor dem Erwerb der Kurzwaffe die Erlaubnis der unteren Waffenbehörde zu beantragen (Voreintrag).
Sportschützen müssen den Erwerb einer Schusswaffe grundsätzlich vorab beantragen (Ausnahmen: gelbe Waffenbesitzkarte).

Erben von Schusswaffen wird die Erlaubnis zum Besitz von ererbten Waffen ebenfalls in einer grünen Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erteilung ist innerhalb von 4 Wochen nach Annahme des Erbes zu beantragen. Eine Sachkunde muss durch den Erben nicht nachgewiesen werden. Gleiches gilt auch für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte.

Rote Waffenbesitzkarte:
Wird unter besonderen Vorraussetzungen Waffen- bzw. Munitionssammlern oder Sachverständigen erteilt.

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