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Wohngeld

Das Wohngeld soll ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es wird auf Antrag als Zuschuss für den Wohnraum gezahlt. Die Finanzierung des Wohngelds teilen sich Bund und Land.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld unterteilt sich in

  • Mietzuschuss für Mieter*innen/Untermieter*innen einer Wohnung oder eines Zimmers und Heimbewohner*innen
  • Lastenzuschuss für Eigentümer*innen von eigengenutzem Wohnraum

Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens der wohngeldberechtigten Familienmitglieder
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
    • Miete          =     Kosten laut Mietvertrag
    • Belastung  =     Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten (Pauschale über Wohnfläche ermittelt)

Die Höhe der Miete oder Belastung wird bei der Berechnung auf einen Höchstbetrag (Mietenstufe) begrenzt. Im Rhein-Hunsrück-Kreis gilt die Mietenstufe I.

Keinen Anspruch haben sogenannte Transferleistungsbezieher*innen. Das sind Personen, die beispielsweise Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzs (AsylbLG), Leistungen der Kinder und Jugendhilfe (SGB VII) beziehen (keine abschließende Aufzählung) und bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

Wohngeldreform zum 1. Januar 2023

Mit dem neuen "Wohngeld-Plus" erhalten mehr Haushalte Wohngeld. Das Wohngeld wird auch deutlich angehoben: Im Schnitt wird es verdoppelt. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente sorgt zudem für einen Ausgleich der gestiegenen Heizkosten. Bei Personen, die bereits im laufenden Wohngeldbezug stehen, erfolgt die Anpassung zum 1. Januar 2023 automatisch.

Eine Orientierung zur möglichen Höhe des Wohngeldanspruchs bieten der Wohngeldrechner und die Wohngeldtabellen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, über den nachfolgenden Link:

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html

Wohngeldantrag

Das Wohngeld muss beantragt werden. Es wird grundsätzlich erst ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag eingegangen ist. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag, auch per Email an wohngeld@rheinhunsrueck.de. Die Antragsunterlagen sind dann nachzureichen.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Kreisverwaltung oder bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, der Stadtverwaltung Boppard, den Jobcentern Rhein-Hunsrück und als Download über das Ministerium für Finanzen Rheinland-Pfalz:

Die im Antrag angegeben Einkünfte sind anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Da aufgrund der Wohngeldreform ein größerer Personenkreis Anspruch auf Wohngeldleistungen hat, gehen wir von erhöhten Antragszahlen und einem höheren Arbeitsaufkommen aus. Dies kann zu längeren Bearbeitungszeiten führen.

Wir bitten daher darum, von telefonischen Anfragen abzusehen. Auf jeden Fall wird das Wohngeld bei einer Bewilligung rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.


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