Sprungziele
Inhalt

Wasserwirtschaft

Wasser ist der Ursprung für alles was uns umgibt und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Wasser bietet wertvollen Lebensraum und ist ein wesentliches und landschaftsprägendes Element des Rhein-Hunsrück-Kreises. Kernaufgabe der Wasserwirtschaft besteht darin, dieses hohe Gut vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Hierzu zählen Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche sowie das Grundwasser.

Insbesondere durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen kommt es immer wieder zu Verunreinigungen der Gewässer. Sollten Gewässer durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen oder durch Brände beeinträchtigt werden, besteht zwingende Anzeigepflicht bei der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde.

Auch gilt es, das natürliche Erscheinungsbild der Flüsse, Bäche und Auen zu erhalten und zu verbessern. Hierzu wurde vom Land ein Gewässerentwicklungskonzept „Aktion Blau Plus“ erstellt.

Mehr zum Thema „Wasser“ erfahren Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz.

Wassergefährdende Stoffe

Lagerung wassergefährdender Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will, Anlagen zum befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen und umschlagen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen:

  • Amtliche Flurkarte (unbeglaubigt) mit Einzeichnung des Standortes
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000 mit Einzeichnung des Standortes
  • Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage und Leitungsführung (oberirdische Lagerung)
  • Baubeschreibung der Anlage gemäß Formblatt
  • Bauartzulassung und Eignungsbescheinigung des Heizölbehälters bzw. der Heizölbehälter.

Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis, Untere Wasserbehörde, 55469 Simmern vorzulegen.

Hinweis: Eigenverbrauchertankstellen mit Zapfvorrichtungen bedürfen einer Baugenehmigung.

Gewässerunterhaltung

Der Rhein-Hunsrück-Kreis ist im Kreisgebiet für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zuständig. Ausgenommen hiervon ist lediglich ein Teilbereich des Simmerbaches, ab der Lametbachmündung bis zur Kreisgrenze – hier führt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Wasserbehörde die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch.

Folgende Gewässer im Rhein-Hunsrück-Kreis sind Gewässer zweiter Ordnung:

Simmerbach:
Ab der Külzbachmündung in Simmern bis zur Lametbachmündung in Gemünden – in Fließrichtung werden die Gemarkungen Simmern, Ohlweiler, Schönborn, Belgweiler, Oppertshausen, Ravengiersburg, Womrath, Gemünden, Gehlweiler, Schlierschied und Henau durchflossen.

Guldenbach:
Ab der Fischlerbachmündung südlich von Rheinböllen (Höhe B 50) bis zur Kreisgrenze - in Fließrichtung werden die Gemarkungen Rheinböllen und Dichtelbach durchflossen.

Kyrbach:
Ab der Sohrbachmündung nordwestlich von Lindenschied bis zur Kreisgrenze - in Fließrichtung werden die Gemarkungen Sohrschied, Hecken und Lindenschied durchflossen.

Hahnenbach:
Teilstück (ca. 1800 Meter) auf der Kreisgrenze in der Gemarkung Woppenroth.

Für die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung sind die sechs Verbandsgemeinden und die Stadt Boppard zuständig.

Bachpatenschaften

Der Rhein-Hunsrück-Kreis schließt als Unterhaltungspflichtiger für Gewässer zweiter Ordnung Bachpatenschaftsverträge ab.

Bachpaten können sein:

Vereine, Verbände, Interessengemeinschaften oder Schulen, die ihr Interesse an der Pflege eines bestimmten Gewässerbereiches bekunden.

Durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen die Bachpaten den Unterhaltungspflichtigen in seinen Unterhaltungsaufgaben. In Rheinland-Pfalz werden fast 2.000 Kilometer der 15.000 Kilometer Fließgewässer von Bachpaten betreut.

Grunderwerb an Gewässern II. Ordnung

Im Rahmen des Naheprogrammes des Landes Rheinland-Pfalz erwirbt der Landkreis Rhein-Hunsrück Ufergrundstücke, um die natürliche Entwicklung von Gewässern zu fördern. Auch ufernahe Grundstücke, also nicht direkt am Gewässer liegende Grundstücke, können im Naheprogramm erworben werden.
Durch den Landerwerb soll die landwirtschaftliche Nutzung, die zum Teil bis an die Böschungen der Bachläufe reicht, zurückgenommen und die Uferbereiche einer natürlichen Sukzession überlassen werden.
Dadurch kann sich das Gewässerbett aufweiten und Mäander bilden, so dass langfristig Retentionsräume entstehen, die zur Entschärfung von Hochwassersituationen beitragen. Es entstehen im Laufe der Zeit wieder Auewälder, die sich ausbreiten können und somit zusammenhängende Grüngürtel bilden.
Die Grundstücke an den Gewässern werden als ganze Parzellen erworben. Dabei orientieren wir uns an den aktuellen Bodenrichtwerten.

Planfeststellung für Gewässerausbau

Planfeststellungs- / Plangenehmigungsverfahren für den Ausbau eines Gewässers III. Ordnung

Ein Planfeststellungsverfahren ist dann durchzuführen, wenn ein Gewässer oder dessen Ufer

  • hergestellt,
  • beseitigt oder
  • wesentlich umgestaltet wird (Ausbau).

Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich.

Vorgehensweise

Der Antrag ist bei der Unteren Wasserbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Antrag muss insbesondere den Namen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, bei juristi-schen Personen und Gesellschaften den Sitz Ihrer Hauptniederlassung enthalten und den Ge-genstand der beantragten Entscheidung erkennen lassen. Er muss ferner mit Ortsangabe und Datum versehen sein und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten ent-halten. Der Nachweis der Vollmacht muss dem Antrag beiliegen.
Dem Antrag sind die notwendigen Planunterlagen, Nachweise, Beschreibungen und Berechnun-gen beizufügen.

Hierzu gehören:

  • eine Beschreibung und Erläuterung der Maßnahme nach Art, Umfang und Zweck, aus der sich insbesondere auch alle aus den Plänen nicht ersichtlichen, aber zum Verständnis des Vorhabens notwendigen Angaben ergeben;
  • ein Lageplan, der neben den in Betracht kommenden Seen- oder Gewässerstrecken und Wasserbecken alle Grundstücke enthält, auf denen Anlagen errichtet werden sollen, die benachbart sind oder auf die sich das Unternehmen auswirken kann (Einverständniserklä-rung der um das betreffende Grundstück liegenden Grundstückseigentümer). Die beab-sichtigten Anlagen sind deutlich sichtbar einzuzeichnen. Der Lageplan soll ferner enthalten: Maßstab, Nordpfeil, Flussrichtungspfeil, soweit vorhanden Kilometereinteilung, Grenzen von Überschwemmungsgebieten, ferner Gemeindenamen und -grenzen sowie Gemarkungs- und Flurstücksbezeichnungen. Ein Auszug aus dem Flurbuch und dem Eigentümerverzeichnis über die genannten Grundstücke ist beizufügen;
  • Nachweise über die voraussichtliche Einwirkung des beabsichtigten Unternehmens auf Gewässer bzw. Gewässerstrecken, Gewässerbenutzungen, Grundstücke, Bauten und sons-tige Anlagen im Einflussbereich des Unternehmens sowie auf die Ausübung der Schifffahrt und der Fischerei mit Angaben über vorgesehene schadensverhütende und -mindernde Einrichtungen;
  • eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000;
  • Bauzeichnungen über sämtliche Anlagen (ggfls. deren Änderungen), die der Benutzung unmittelbar dienen;
  • bei Wasserentnahmen ist der Umfang der Entnahme (kleinste, mittlere und größte Was-sermenge bezogen auf Zeiteinheiten, Betriebszeiten, installierte Leistung, Förderhöhe), Verwendungszweck und Verbleib des entnommenen Wassers anzugeben, aufgeteilt nach der gebrauchten und verbrauchten Wassermenge. Bei Einleitungen sind insbesondere An-gaben zu machen über den Umfang der Einleitung (kleinste, mittlere und größte Einlei-tungsmenge bezogen auf Zeiteinheiten, zeitlicher Anfall), Zahl der angeschlossenen Per-sonen und ggfls. der Gewerbebetriebe (Einwohnergleichwerte), Produktion des einleitenden Betriebes, Beschäftigtenzahl usw., geplante Kontrolleinrichtungen, Grundzüge des Abwasserbehandlungsverfahrens sowie die zu erwartende Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers.

Zusätzlich sind bei Stauanlagen erforderlich:

  • Höhenpläne: Länge- und Querschnitte der von der Maßnahme beeinflussten Gewässerstre-cke und der für das Unternehmen etwa erforderlichen Speicherbecken, Zu- und Ablei-tungskanäle mit Einzeichnung der für die Beurteilung wichtigen Wasserstände;
  • Talquerschnitte;
  • alle Höhenangaben sind auf einen Nullpunkt zu beziehen, der durch drei unverrückbare Festpunkte festzulegen ist. Wenn es ohne besondere Schwierigkeit geschehen kann, sollen ihre Höhen über Normalnull bestimmt und alle Höhenangaben auf Normallnull bezogen werden;
  • Nachweise über die Standfestigkeit und Sicherheit Bauwerke;
  • Beschreibung der Maschinen nach Bauart, Ausbauleistung, größter Leistung, Wirkungs-grad, Antriebsart usw.;
  • Angaben über die nächsten Stauanlagen oberhalb und unterhalb der Anlage des An-tragstellers.

Bei Anlagen auf fremden Grundstücken soll die Zustimmung des Grundstückeigentümers nachgewiesen werden.
Sämtlichen Plänen ist die Zugehörigkeit zum Antrag durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
Die Pläne und sonstigen Zeichnungen müssen auf haltbarem Material (Leinen oder 120 g Papier) hergestellt und in einem zur Beurteilung der Verhältnisse geeigneten Maßstab gefertigt sein. Die einschlägigen DIN-Vorschriften über Form und Faltung des Materials sind dabei zu beachten.

Die Antragsunterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden.
Fachkundig ist wer:

  • nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und 
  • eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück als Untere Wasserbehörde ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig.

Das Genehmigungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn den Antragsunterlagen folgende Zustimmungserklärungen beigefügt sind:

  • der Grundstücksumlieger
  • der Ortsgemeinde
  • der Verbandsgemeinde.

Planfeststellung für Biotope

Eine Planfeststellung bzw. eine Plangenehmigung ist erforderlich, wenn Gewässer, Deiche, Dämme oder Hochwasserschutzmauern ausgebaut, d.h. errichtet, beseitigt oder wesentlich umgestaltet werden.
Grundsätzlich unterscheidet das Landeswassergesetzes (LWG) zwischen oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser. Oberirdische Gewässer sind nach dem §1 LWG das ständig oder zeitweise in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei zählt zu den Gewässern alles, was mit dem Wasser zusammen ein ganzes bildet: Gewässerbett, Uferbereiche, Schwebstoffe, Geschiebe, Eis.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Gewässer natürlich entstanden oder künstlich angelegt worden ist.

Voraussetzungen

Der Antrag ist bei der Unteren Wasserbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Antrag muss insbesondere den Namen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften den Sitz Ihrer Hauptniederlassung enthalten und den Gegenstand der beantragten Entscheidung erkennen lassen. Er muss ferner mit Ortsangabe und Datum versehen sein und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten. Der Nachweis der Vollmacht muss dem Antrag beiliegen.
Dem Antrag sind die notwendigen Planunterlagen, Nachweise, Beschreibungen und Berechnungen beizufügen. Hierzu gehören:

  • eine Beschreibung und Erläuterung der Maßnahme nach Art, Umfang und Zweck, aus der sich insbesondere auch alle aus den Plänen nicht ersichtlichen, aber zum Verständnis des Vorhabens notwendigen Angaben ergeben;
  • ein Lageplan, der neben den in Betracht kommenden Seen- oder Gewässerstrecken und Wasserbecken alle Grundstücke enthält, auf denen Anlagen errichtet werden sollen, die benachbart sind oder auf die sich das Unternehmen auswirken kann (Einverständniserklärung der um das betreffende Grundstück liegenden Grundstückseigentümer). Die beabsichtigten Anlagen sind deutlich sichtbar einzuzeichnen. Der Lageplan soll ferner enthalten: Maßstab, Nordpfeil, Flussrichtungspfeil, soweit vorhanden Kilometereinteilung, Grenzen von Überschwemmungsgebieten, ferner Gemeindenamen und -grenzen sowie Gemarkungs- und Flurstücksbezeichnungen. Ein Auszug aus dem Flurbuch und dem Eigentümerverzeichnis über die genannten Grundstücke ist beizufügen;
  • eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000;
  • Katasterplan;
  • Bauzeichnung 1 : 200 (500) Lageplan, Längenschnitt, Querschnitt;
  • Beschreibung.

Die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig.

Das Genehmigungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn den Antragsunterlagen folgende Zustimmungserklärungen beigefügt sind:

  • der Grundstücksumlieger
  • der Ortsgemeinde
  • der Verbandsgemeinde.

Überschwemmungsgebiete

nach oben zurück