Sprungziele
Inhalt

Eckpunkte zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 01. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen. Die Ausübung der Prostitution bleibt für Personen über 18 Jahren weiterhin erlaubt. Neu eingeführt wurde u.a. die regelmäßig wahrzunehmende Pflicht zur gesundheitlichen Beratung sowie zur behördlichen Anmeldung. Wesentliches Element ist weiterhin die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.

Gesundheitliche Beratung

Wer als Prostituierte/r arbeiten möchte, muss eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Diese stellt sicher, dass alle Prostituierten Zugang zu wesentlichen Informationen zum Gesundheitsschutz erhalten. Es handelt sich nicht um eine Untersuchung sondern um ein beratendes Gespräch.

Zuständige Stelle:

Fachbereich Gesundheitsamt

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Hüllstraße 13
55469 Simmern/Hunsrück

Die gesundheitliche Beratung ist gebührenpflichtig.

 Beratung und Ausstellen der Bescheinigung nach § 10 ProstSchG: 50 €*

+ Kosten für eine Sprachmittlung per Telefon-Dolmetscher (falls erforderlich)

*Änderungen vorbehalten

Persönliche Anmeldung

Seit dem 01.07.2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisverwaltung anzumelden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.

Zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
Fachbereich Kommunales und Ordnung

Ludwigstraße 3 – 5
55469 Simmern/Hunsrück

Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt. Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen, Prostituierte unter 21 Jahren hingegen mindestens alle sechs Monate.

Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Dieses soll u.a. Grundinformationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen enthalten.

Die Anmeldebehörde stellt eine Anmeldebescheinigung aus, wenn alle erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht wurden und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.

Auf Wunsch kann neben der Anmeldebescheinigung mit Klarnamen eine Anmeldebescheinigung unter Angabe eines Alias (sog. Aliasbescheinigung) ausgestellt werden.

Gültigkeit der Anmeldebescheinigung:

Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.

Benötigte Unterlagen für die persönliche Anmeldung:

  • Personalausweis / Reisepass / Ausweisersatz
  • Biometrisches Passbild
  • Meldebescheinigung (hilfsweise eine Zustellanschrift)
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt (nicht älter als 3 Monate)
  • bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern: Nachweis über die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit

Die Anmeldung ist gebührenpflichtig und kann nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.

Anmeldebescheinigung:                                                         30 €*

Verlängerung der Anmeldebescheinigung:                        15 €*

Zusätzliche Ausstellung einer Aliasbescheinigung:          10 €*

* Änderungen vorbehalten.

 

Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, das heißt

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals im Monat im selben örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren / durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben

möchte, benötigt ebenso wie ein evtl. vorgesehener Stellvertreter ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Kreisverwaltung.

Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person (z.B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Mit der Betriebsart „Prostitutionsfahrzeuge“ werden sämtliche mobile Anlagen, soweit sie der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen dienen, als Prostitutionsgewerbe eingestuft. Der Erlaubnispflicht unterliegt nur derjenige, der einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht, indem er mobile Anlagen zur Verfügung stellt. Nutzt allein die Prostituierte/der Prostituierte ihr/sein Fahrzeug für sexuelle Handlungen, handelt es sich nicht um ein Prostitutionsfahrzeug, das der Anmeldepflicht nach § 12 ProstSchG unterliegt. Hier besteht lediglich die Verpflichtung zur Anmeldung nach § 3 Abs. 1 ProstSchG.

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird u. a. anhand eines Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister und Stellungnahmen polizeilicher Behörden beurteilt.

Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. In diesem muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern.

Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen oder auch versagt oder nach Erteilung widerrufen werden.

Zur Überwachung dürfen Mitarbeiter der Kreisverwaltung die Gewerberäume betreten, Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Einsicht in geschäftliche Unterlagen/Aufzeichnungen nehmen und Personenkontrollen vornehmen. Für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis werden je nach Zeitaufwand Gebühren erhoben (vorgesehen ist eine Mindestgebühr von 390 €).

Wer eine bereits erlaubte Prostitutionsveranstaltung durchführen will, hat dies außerdem der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Anmeldefristen und Übergangsregelungen:

Wer bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der Kreisverwaltung bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einzureichen.

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann!

Hinweise - Informationen - Anträge

nach oben zurück