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Namensänderung

Öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Familien- oder Vornamen sind im Rhein-Hunsrück-Kreis die Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. die Stadtverwaltung Boppard zuständig.

Das Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz -abschließend geregelt. Die hiernach vorgesehenen Namensänderungen sind in der Regel durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (z.B. Ehenamenserklärung bei der Heirat) oder Verfügung des Vormundschaftsgerichts (z.B. bei einer Adoption) möglich.

Sofern eine Namensänderung bei den vorgenannten Stellen nicht zulässig ist, kommt lediglich eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht. Diese hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist daher nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt.

Da die Namensänderung in der Regel mit relativ hohen Verwaltungsgebühren verbunden ist empfehlen wir,einen entsprechenden Antrag nur nach Rücksprache mit der zuständigen sachbearbeitenden Person zu stellen.

 

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