Namensänderung
Öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen
Bitte beachten: Ab dem 01.01.2011 sind die Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. die Stadtverwaltung Boppard im Rhein-Hunsrück-Kreis zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen!
Das Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz -abschließend geregelt. Die hiernach vorgesehenen Namensänderungen sind in der Regel durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (z.B. Ehenamenserklärung bei der Heirat) oder Verfügung des Vormundschaftsgerichts (z.B. bei einer Adoption) möglich.
Sofern eine Namensänderung bei den vorgenannten Stellen nicht zulässig ist, kommt lediglich eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht. Diese hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist daher nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt.
Da die Namensänderung in der Regel mit relativ hohen Verwaltungsgebühren verbunden ist (bis zu 255,- € bei Vornamen, bis zu 1022,- € bei Familiennamen), ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Antrag nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu stellen.