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Beurkundungen

Beim Kreisjugendamt werden unter anderem Vaterschaftsanerkennungen, Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgeerklärungen) und Unterhaltsverpflichtungen kostenfrei beurkundet. Bitte vereinbaren Sie mit einer der nebenstehenden Personen telefonisch oder per Mail vorab einen Termin für die Beurkundung. Für eine Beurkundung ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

Insbesondere die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter sowie die Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.

Für Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, ist ein Dolmetscher erforderlich. Der Dolmetscher darf jedoch nicht verwandt oder verschwägert mit den Eltern sein. Nicht als Dolmetscher fungieren können:

  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • Eltern oder Kinder
  • Geschwister
  • Schwager oder Schwägerin
  • Schwiegereltern
  • der andere Elternteil.

Der Dolmetscher muss sich bei der Beurkundung mit einem gültigen Ausweis ausweisen können.

Wir stellen außerdem Bescheinigungen über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 58a des Sozialgesetzesbuches VIII aus aus. Da auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind erlangen können, kann es im Rechtsverkehr zu Situationen kommen, bei der die Mutter nachweisen muss, dass ihr die alleinige Sorge zusteht. Für diese Fälle kann die Mutter unter den unten näher bezeichneten Voraussetzungen eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass keine gemeinsame elterliche Sorge erklärt wurde (sogenannte Negativbescheinigung, manchmal auch „Alleinsorgenachweis“ oder früher auch „Negativattest“ genannt).

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen vor oder nach Geburt des Kindes

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht rechtlich die Vaterschaft erst, wenn sie vom Vater anerkannt ist. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes ebenfalls in urkundlicher Form zustimmen.

Wahlweise kann die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung auch bei den Standesämtern oder einem Notar erfolgen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • gültige Ausweisdokumente beider Elternteile (in der Regel Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original oder Mutterpass, wenn das Kind noch nicht geboren ist

Hinweise:

  • Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft eines anderen Mannes nur beurkundet werden, wenn der Scheidungsantrag vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und der Noch-Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. Die Anerkennung der Vaterschaft wird nicht vor Rechtskraft der Scheidung wirksam.
  • Mit der Vaterschaftsanerkennung hat der Vater noch nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter.

Beurkundung der Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung) vor oder nach Geburt

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (in der Regel Personalausweis oder Reisepass)
  • Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original oder Mutterpass, wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Wahlweise kann die Beurkundung der gemeinsamen Sorge auch gebührenpflichtig bei einem Notar erfolgen.

Hinweis: Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht anstreben sollen, können Sie sich zur Beratung an das Kreisjugendamt wenden. Die Abgabe der Erklärungen  zum gemeinsamen Sorgerecht ist entweder im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt möglich. Verheiratete Elternpaare besitzen automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Unterhaltsbeurkundungen

Die Anerkennung des Unterhaltsanspruchs ist eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für ein Kind durch den Unterhaltspflichtigen in einer genau festgeschriebenen bestimmbaren Höhe.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Eine Unterhaltsurkunde soll dem Kind Sicherheit geben, dass der in der Urkunde festgesetzte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird. Mit der Unterhaltsurkunde können fehlende Unterhaltszahlungen zwangsweise beigetrieben, dass heißt vollstreckt werden.

Für die Beurkundung mindestens erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder eine andere Behörde)
  • ggf. die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung).

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. das Scheidungsurteil, wenn vorhanden anwaltlicher Schriftverkehr); dies wird im Rahmen der Terminvereinbarung besprochen.

Auskünfte über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

Sofern Sie als Mutter das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben weil

  • Sie nie mit dem Vater des Kindes verheiratet waren,
  • Sie und der Vater keine übereinstimmende Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind abgegeben haben und
  • keine anderslautende gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge vorliegt,

können Sie eine schriftliche Bescheinigung über die Nichtabgabe von Erklärungen über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erhalten. Für die Ausstellung ist das Jugendamt des Wohnortes der Mutter zuständig.

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