Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Simmern stellt ab sofort keine Genesenen-Bescheinigungen bei Erkrankungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr aus
Einen Genesenen-Nachweis können alle Personen erhalten, die eine Infektion mit Sars-Cov-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist, dass ein positives PCR-Testergebnis (Labortest) vorliegt. Dieses muss mindestens 28 Tage zurückliegen und darf nicht älter als 90 Tage sein.
Ausgestellt werden Genesenen-Nachweise sowohl in Arztpraxen (hier bitte im Vorfeld klären, ob auch digitale Nachweise ausgestellt werden) als auch in Apotheken. In Arztpraxen bitte im Vorfeld klären, ob auch digitale Nachweise ausgestellt wer-den. Dort erhält man entweder ein reines Genesenen-Zertifikat oder ein Genesenen-Impfzertifikat – je nachdem, ob man nur genesen oder auch gegen Corona geimpft ist. Beide Zertifikate können in die gängigen Corona-Apps hochgeladen werden. Zum Nachweis in Apotheken das Labortestergebnis, bzw. den beim Abstrich mitgegebenen QR-Code vorlegen und die App vorzeigen.
Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises stellt diese Genesenen-Bescheinigungen ab sofort nicht mehr aus.
Grundsätzlich stellt das Gesundheitsamt auch keine Absonderungs- oder Quarantänebescheinigungen mehr aus. Zum Nachweis der Absonderung/Quarantäne, beispielsweise für den Arbeitsgeber, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses. Kontaktpersonen können als Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person im Bedarfsfall mittels ihrer Meldebescheinigung in Kombination mit dem positiven Ergebnis des PoC-Antigentests oder PCR-Tests des Primärfalls ihre Quarantäne belegen.