Einbürgerung von ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
Ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen können abweichend von den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. Längerer Inlandsaufenthalt) eingebürgert werden, wenn sie
- sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
- seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind
- und über eine Wohnung bzw. Unterkommen verfügen.
Die Einbürgerung setzt weiterhin voraus, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Krankengeld, etc.) gesichert ist.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- €.