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Kreisrechtsausschuss / Rechtsamt


Was ist der Kreisrechtsausschuss?

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4 GG, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.

Gegen Bescheide (Verwaltungsakte) der Kreisverwaltung, der Stadt-, Verbandsgemeinden und Gemeindeverwaltungen kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Gesetzgeber hat dies in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz hierzu (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Der Kreisrechtsausschuss als Pflichtausschuss ist die Widerspruchsbehörde bei den Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz. Er ist ein nicht weisungsgebundener Ausschuss des Landkreises. Als zusätzliche Rechtsschutzinstanz soll er die Bürgerrechte stärken, eine Selbstkontrolle der Verwaltungen sicherstellen und die Gerichte entlasten.

Der Ausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden (i.d.R. Juristin) und zwei – von insgesamt 22 vom Kreistag gewählten – ehrenamtlichen Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und sind nicht an Weisungen gebunden. 

Der Kreisrechtsausschuss trägt mit den aus den Widersprüchen, Klagen und einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie der Mediationsarbeit gewonnenen Erkenntnissen zur Verbesserung der Arbeitsqualität und des Bürgerservice bei.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Widerspruchsverfahren – auch Vorverfahren genannt – beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs in schriftlicher Form oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. In gleicher Form kann der Widerspruch auch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück eingelegt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nicht ausreichend. Die Einlegung des Widerspruchs muss innerhalb einer Frist von i.d.R. 1 Monat erfolgen. Der Widerspruch sollte möglichst eine Begründung enthalten.

Zunächst überprüft die Behörde, die den Bescheid erlassen hat (Ausgangsbehörde), selbst die Rechtmäßigkeit des Bescheides und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Aspekte.

Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des Betroffenen berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab und trifft damit eine für den Betroffenen positive Entscheidung, indem der angefochtene Bescheid aufgehoben oder die beantragte Leistung bewilligt wird.

Ist die Ausgangsbehörde der Auffassung, dass ihre Entscheidung zu Recht ergangen ist, legt sie den Widerspruch dem Kreisrechtsschuss zur Entscheidung vor.

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der Betroffene und der Vertreter der Ausgangsbehörde frühzeitig geladen werden. In der Sitzung wird von der Vorsitzenden der Sachverhalt vorgetragen. Danach haben die Beteiligten nochmals die Gelegenheit, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen und Unklarheiten oder Missverständnisse zu beseitigen. Es besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, sich mittels eines Vergleichs zu einigen. Der Kreisrechtsausschuss ist bemüht, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist.

Eine mündliche Erörterung kann u.a. dann unterbleiben, wenn sich zuvor sowohl der Betroffene als auch die Ausgangsbehörde mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben oder der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist. Dann entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach Aktenlage.

Die mündliche Verhandlung ist i.d.R. öffentlich.

Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, entscheidet der Kreisrechtsausschuss im Anschluss an die mündliche Verhandlung in geheimer Beratung über den Widerspruch.

Wie wird das Verfahren beendet?

Der Kreisrechtsausschuss erlässt einen Widerspruchsbescheid. Darin wird die Verwaltungsentscheidung umfassend rechtlich geprüft. Ist die Entscheidung rechtswidrig und verletzt sie den Betroffenen in eigenen Rechten, wird dem Widerspruch stattgegeben. Entspricht die Entscheidung den gesetzlichen Grundlagen, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Die vom Kreisrechtsausschuss getroffene Entscheidung wird dem Betroffenen (Widerspruchsführer) und der Ausgangsbehörde (Widerspruchsgegner) schriftlich mit ausführlicher Begründung zugestellt.

Der Betroffene kann jedoch jederzeit seinen Widerspruch noch zurücknehmen, solange noch kein Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Damit akzeptiert er die Entscheidung der Ausgangsbehörde und der angefochtene Bescheid wird bestandskräftig.

Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides kann die Ausgangsbehörde dem Widerspruch auch nach der mündlichen Verhandlung noch abhelfen.

Gegen die Entscheidung der Verwaltung in Form des Widerspruchsbescheides können sowohl der Betroffene als auch die Ausgangsbehörde Klage erheben. Welche Fristen und Formvorschriften hier zu beachten sind, kann der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid entnommen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss sind – ausgenommen sozialrechtliche Angelegenheiten – kostenpflichtig.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Abhängig davon betragen die Verfahrenskosten nach einer landesweit einheitlich anzuwendenden Gebührentabelle zwischen 20,00 Euro und 1.000,00 Euro.

Die Kosten werden i.d.R. demjenigen auferlegt, der in der Sache unterlegen ist.

Im Falle der Widerspruchsrücknahme ermäßigen sich die Kosten. Bei Abhilfe durch die Ausgangsbehörde trägt diese die Kosten.

Die vorstehende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ansprüche, insbesondere auf eine bestimmte Verfahrensweise, können hieraus nicht abgeleitet werden.

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