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Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII).

Pflegebedürftigen Personen wird Hilfe zur Pflege gewährt, wenn sie ihren notwendigen Pflegebedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln oder den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren können.

Die Hilfe zur Pflege ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden. Die Vermögensfreigrenze bei Alleinstehenden beläuft sich auf 10.000 €.

Wann kann Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden?

  • Wenn bei Heimpflegebedürftigkeit die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • Wenn die häusliche Pflege aus eigenen Mitteln oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht finanziert werden kann und
  • Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommens- und Vermögenseinsatz) erfüllt sind.

Als Hilfearten kommen Hilfsmittel, Geldleistung oder Sachleistung in Betracht.

Die Leistungen werden bei Heimunterbringung und Pflege zu Hause erbracht.

Die Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.


Zuständigkeiten in der Kreisverwaltung: 

Frau Christina Franz (Buchstaben A-H)

Frau Catrin Heinzen (Buchstaben I-Q)

Frau Annalena Huth (Buchstaben R-Z)

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