Kfz.-Kennzeichenmitnahme bei Umzug – NEU
Seit dem 1. Januar 2015 kann bei einem Umzug in den Rhein-Hunsrück-Kreis das bisherige Kfz.-Kennzeichen beibehalten werden.
Voraussetzungen
Eine Kfz.-Kennzeichenmitnahme ist nur für das mitgebrachte und noch zugelassene Fahrzeug möglich.
Das Recht zur Kennzeichenmitnahme bzw. Weiterführung bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbereich endet mit der Außerbetriebsetzung, Fahrzeug- oder Halterwechsel.
Weitere Umzüge innerhalb der Bundesrepublik erfordern ebenfalls keinen Kennzeichenwechsel, sondern lediglich eine Adressänderung – solange das selbe Fahrzeug beibehalten wird.
Verfahren
Der Kfz.-Halter ist verpflichtet, die neue Anschrift im Fahrzeugschein ändern zu lassen.
Hierzu müssen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein alt (bei alten Dokumenten auch den Fahrzeugbrief)
- Kontoverbindungsnachweis (beispielsweise EC-Karte, aktueller Kontoauszug)
- Personalausweis / aktuelle Meldebescheinigung.
Eine neue eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Die Zulassungstelle stellt eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I aus.
Eine Umkennzeichnung auf die Kennung SIM oder GOA ist immer erforderlich bei:
- Kennzeichenverlust
- Zwangsentstempelung
- Halterwechsel
- Fahrzeugwechsel
Saisonkennzeichen:
Bei Mitnahme eines Saisonkennzeichens in den Rhein-Hunsrück-Kreis ist ein späterer Wechsel weder von Saison- auf Ganzjahreskennzeichen noch umgekehrt möglich. In diesen Fällen muss eine Umkennzeichnung auf SIM oder GOA erfolgen.
Abmeldung:
Bei Abmeldung eines Fahrzeuges mit Fremdkennzeichen ist eine Anschlussreservierung ausgeschlossen.
Fremdkennzeichen, für die vor dem Umzug in den Rhein-Hunsrück-Kreis bereits eine Anschlussreservierung vorgenommen wurde, können im Rhein-Hunsrück-Kreis nicht verwendet werden.