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Kfz.-Kennzeichenmitnahme bei Umzug – NEU

Seit dem 1. Januar 2015 kann bei einem Umzug in den Rhein-Hunsrück-Kreis das bisherige Kfz.-Kennzeichen beibehalten werden.

Voraussetzungen

Eine Kfz.-Kennzeichenmitnahme ist nur für das mitgebrachte und noch zugelassene Fahrzeug möglich.

Das Recht zur Kennzeichenmitnahme bzw. Weiterführung bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbereich endet mit der Außerbetriebsetzung, Fahrzeug- oder Halterwechsel.

Weitere Umzüge innerhalb der Bundesrepublik erfordern ebenfalls keinen Kennzeichenwechsel, sondern lediglich eine Adressänderung – solange das selbe Fahrzeug beibehalten wird.

Verfahren

Der Kfz.-Halter ist verpflichtet, die neue Anschrift im Fahrzeugschein ändern zu lassen.

Hierzu müssen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein alt (bei alten Dokumenten  auch den Fahrzeugbrief)
  • Kontoverbindungsnachweis (beispielsweise EC-Karte, aktueller Kontoauszug)
  • Personalausweis / aktuelle Meldebescheinigung.

Eine neue eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Die Zulassungstelle stellt eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I aus.

Eine Umkennzeichnung auf die Kennung SIM oder GOA ist immer erforderlich bei:

  • Kennzeichenverlust
  • Zwangsentstempelung
  • Halterwechsel
  • Fahrzeugwechsel

Saisonkennzeichen:

Bei Mitnahme eines Saisonkennzeichens in den Rhein-Hunsrück-Kreis ist ein späterer Wechsel weder von Saison- auf Ganzjahreskennzeichen noch umgekehrt möglich. In diesen Fällen muss eine Umkennzeichnung auf SIM oder GOA erfolgen.

Abmeldung:

Bei Abmeldung eines Fahrzeuges mit Fremdkennzeichen ist eine Anschlussreservierung ausgeschlossen.

Fremdkennzeichen, für die vor dem Umzug in den Rhein-Hunsrück-Kreis bereits eine Anschlussreservierung vorgenommen wurde, können im Rhein-Hunsrück-Kreis nicht verwendet werden.

 

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