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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um Kurzzeitaufenthalte in stationären Pflegeeinrichtungen. Kurzzeitpflege stabilisiert die häusliche Pflege und entlastet die pflegenden Angehörigen, wenn diese die Pflege zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Überlastung oder Arbeit vorübergehend nicht durchführen können.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bei der Pflegeversicherung setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus und die Pflegebedürftigkeit muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Auch die Kurzzeitpflege wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt, hier gilt jedoch keine Wartezeit von 6 Monaten.

Der Zeitraum der Kurzzeitpflege kann auf 8 Wochen erweitert werden, wenn die Verhinderungspflege insofern nicht in Anspruch genommen wird. Umgekehrt kann der Zeitraum der Verhinderungspflege auf 6 Wochen erweitert werden, wenn die Kurzzeitpflege insofern nicht in Anspruch genommen wird.

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege mit jeweils bis zu 1.612 €. Durch die Kombination der beiden Leistungen (mit Anrechnung auf die jeweils andere Leistung) kann der Anspruch für die Kurzzeitpflege auf 3.224 € und bei der Verhinderungspflege auf bis zu 2.418 € erweitert werden.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

Reichen die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen, kann Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden. Die Leistung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

Eine Übersicht der Einrichtungen, die diese Leistung anbietet, finden Sie in unserem Seniorenwegweiser.

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