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Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber und Flüchtlinge werden dem Rhein-Hunsrück-Kreis vom Land zugewiesen und müssen in Wohnungen/Unterkünften untergebracht werden.

Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz?

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Höhe und Form von Leistungen für Asylbewerber*innen, Geduldete und Bürgerkriegsflüchtlinge zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Dafür erhalten diese Menschen keine allgemeinen Leistungen der Sozialhilfe, sondern abgesenkte Sozialleistungen.
Zum Wohnen werden Asylbewerber*innen und Flüchtlingen, die dem Rhein-Hunsrück-Kreis vom Land zugewiesen sind, entsprechende Wohnplätze im Kreisgebiet zugeteilt.

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) sind ausländische Personen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • ein bestimmte Aufenthaltserlaubnis / Duldung besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag oder Zweitantrag stellen.

Was umfasst die Leistung?

Die Leistung nach § 3 AsylbLG orientiert sich am maßgeblichen Regelbedarf der Sozialhilfe, jedoch in reduzierter Höhe. Sie umfasst unter anderem den notwendigen Bedarf an Ernährung, Kleidung sowie Gesundheits- und Körperpflege. Zusätzlich werden die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung, Wasser, Müllgebühren) getragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nach 18 Monaten volle / nicht abgesenkte, sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt werden (siehe Grundsicherung). Diese Leistungen werden ggf. nur um gewährte Sachleistungsanteile gekürzt und orientieren sich auch am Alg II und dem für die Sozialhilfe maßgeblichen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.

Wie hoch ist der Regelbedarf?

bis 31.12.2024:  § 3 AsylbLG (Grundleistungen)

Bedarfsstufen

persönlicher Bedarf

Barbetrag

notwendiger Bedarf

Grundleistung

Gesamt

Bedarfsstufe 1

Alleinstehende und alleinerziehende Personen

204 €

256 € 460 €

Bedarfsstufe 2

Paare in einer Wohnung / Unterbringung in Sammelunterkunft

184 € 229 € 413 €

Bedarfsstufe 3

- Erwachsene in einer stationären Einrichtung

- Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben

164 € 204 € 368 €

Bedarfsstufe 4

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

139 €  269 € 408 €

Bedarfsstufe 5

Kinder zwischen 6 und 13 Jahren

137 €  204 € 341 €

Bedarfsstufe 6

Kinder bis 5 Jahr

 132 € 180 € 312 €

Information über die Absenkung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 01.01.2025

Im Bundesgesetzblatt wurden die im AsylbLG geltenden Regelsätze ab 01.01.2025 veröffentlicht. Die Regelsätze werden jährlich auf Grundlage der Preisentwicklung und der Entwicklung der Nettolöhne angepasst.

Ab 01.01.2025 erfolgt eine Absenkung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG, was zu einer geringeren Auszahlung der Leistungen ab Januar 2025 führen wird. Einen Besitzschutz gibt es im AsylbLG nicht.

Die Änderungen der einzelnen Regelbedarfsstufen können der folgenden Übersicht entnommen werden:

ab 01.01.2025

Regelbedarfsstufe

Notwendiger persönlicher Bedarf
§ 3a Abs. 1 AsylbLG

Notwendiger Bedarf
§ 3a Abs. 2 AsylbLG

gesamt

bisher

Differenz

Alleinstehende

196,00 €

245,00 €

441,00 €

460,00 €

-19,00 €

volljährige Partner

177,00 €

220,00 €

397,00 €

413,00 €

-16,00 €

18-24-Jährige im Elternhaus

157,00 €

196,00 €

353,00 €

368,00 €

-15,00 €

Kinder 14-17 Jahre

133,00 €

258,00 €

391,00 €

408,00 €

-17,00 €

Kinder 6-13 Jahre

131,00 €

196,00 €

327,00 €

341,00 €

-14,00 €

Kinder 0-6 Jahre

126,00 €

173,00 €

299,00 €

312,00 €

-13,00 €


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