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Überwachung der Arzneimittelanwendung beim Nutztier

Die Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Die rechtlichen Vorgaben dienen sowohl dem Schutz des Tieres als auch dem Verbraucherschutz.
Zu den lebensmittelliefernden Tieren gehören folgenden Tierarten, unabhängig davon, ob sie als landwirtschaftliche Nutztiere oder Hobbytiere gehalten werden:

Equiden (Pferd, Pony, Esel, etc.), Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine, Geflügel (außer Ziervögel, Singvögel, Brieftauben), Kaninchen (außer nicht zur Schlachtung vorgesehene Kaninchen), Wild, Fische (außer Zierfische) und Bienen.

Dokumentationspflicht

Tierhalter von lebensmittelliefernden Tieren müssen über alle angewendeten Arzneimittel Buch führen. Die Dokumentation umfasst sowohl den Erwerb (Abgabebeleg des Tierarztes s. Anhang 2a) als auch die Anwendung (Bestandsbuchseite s. Anhang 2b) und gilt für frei verkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel (Vordruck Bestandsbuchseite Anhang 1).

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen vom Tierhalter nur entsprechend der tierärztlichen Behandlungsanweisung bei dem betreffenden Tier angewendet werden.

Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen und fünf Jahre aufzubewahren.

Rechtsgrundlage hierfür ist die TAMVO (EU) 2019/6, das neu geschaffene nationale Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV), VO (EG) 852/2004 Anhang I Nr. 4j.

Mit der Verordnung (EU) 2019/6 ist eine einheitliche Erfassung von Verkauf und Anwendung von Antibiotika bei Tieren geschaffen worden. Bis 2030 soll der Verkauf von antibakteriellen Arzneimitteln bei Nutztieren und Aquakulturen um 50 % reduziert werden.

Seit 2023 werden alle verabreichten Antibiotika bei den Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute von den Tierärzten an eine zentrale Stelle übermittelt und halbjährlich ausgewertet.

Ab einer bestimmten Bestandsgröße und Nutzungsart sind Tierhalter Teil des Antibiotikaminimierungskonzeptes und müssen ihre Nutzungsart im HI-Tier TAM-Modul melden und erhalten halbjährlich eine Auswertung ihrer betrieblichen Therapiehäufigkeit. Diese muss vom Tierhalter mit den bundesweiten Kennzahlen verglichen werden und je nach Ergebnis müssen Maßnahmen ergriffen werden.

Es gelten folgende halbjährliche Bestandsuntergrenzen für das Antibiotikaminimierungskonzept:

25        Milchrinder
25        zugegangene Kälber
85        Zuchtsauen und Eber
            die Saugferkel von 85 Sauen
250      Aufzuchtferkel
250      Mastschweine
1000    Mastputen
4000    Legehennen
10000  Masthühner

Tierhalter, die die Bestandsuntergrenzen überschreiten, sind verpflichtet neben der Nutzungsart, den Anfangstierbestand zum Halbjahr und die Zu- und Abgänge (inclusive der verendeten und getöteten Tiere) im Verlauf des Halbjahres im HI-Tier zu melden.
Wenn im betreffenden Halbjahr keine Antibiotika angewendet wurden, ist die Abgabe eine Nullmeldung durch den Tierhalter verpflichtend.
Diese Meldungen sind jeweils bis zum 14.01. und 14.07. eines Jahres zu machen.

Tierhalter müssen ihre betriebliche Therapiehäufigkeit zum 01.09. für das erste Halbjahr und zum 01.03. für das zweite Halbjahr mit den bundesweiten Kennzahlen vergleichen. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 sind zu erstellende Maßnahmenpläne dem Veterinäramt zum 01.10. für das erste Halbjahr und zum 01.04. für das zweite Halbjahr zu übermitteln.

Die Anwendung von Impfstoffen ist bei nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen (außer bei Fisch und Geflügel) für den gewerbs- oder berufsmäßigen Halter von Tieren erlaubt. Dafür legt der Tierarzt einen Anwendungsplan fest und zeigt die Abgabe des Impfstoffes beim Veterinäramt an (Tierimpfstoff Verordnung). Aufzeichnungen über die Impfstoffanwendungen (Impfkontrollbuch s. Vordruck) sind vom Tierhalter ebenfalls fünf Jahre aufzubewahren.

Betriebskontrollen

Zur Überwachung der Arzneimittelanwendung werden Betriebskontrollen durchgeführt.
Nach § 72 des TAMG besteht das Recht, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und Proben zu ziehen. Der Tierhalter hat dies nach § 74 TAMG zu dulden und dabei mitzuwirken. Während der Kontrolle wird besonders auf die Lagerung der Medikamente und die Dokumentation ihrer Anwendung geachtet.

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