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Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe

Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein sensibles und wichtiges Thema. Kinderschutz findet immer im Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle statt. Kontrolle, verstanden als Achtsamkeit, als zuverlässiges In-den-Blick-Nehmen von Gefährdungssituationen für Kinder und Jugendliche, ist dabei klar zu unterscheiden von einer umfänglichen Kontrolle.

Die Vorlage des Führungszeugnisses ist eine Maßnahme, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Beitritt zur Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII mit Anlagen

Landesjugendamt

Weitere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis, den Vereinbarungen zu § 72a SGB VIII und vielem mehr finden Sie auf der Internetseite des Landesjugendamtes.

Die Anlagen zur Beitrittserklärung finden Sie dort auch als Downlods. Klicken Sie hier.

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