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Bildung- und Teilhabe für Kinder und Jugendliche (BuT) und Sozialfonds

Für Kinder und Jugendliche aus sozial bedürftigen Familien gibt es Unterstützungsmöglichkeiten durch das Bildungs- und Teilhabepaket sowie durch den Sozialfonds.

Bildungs- und Teilhabepaket

Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?

Das Bildungs- und Teilhabepaket sieht Leistungen für bedürftige Kinder und Jugendliche vor, um ihnen insbesondere die Teilnahme an Bildungs- und Freizeitangeboten zu ermöglichen. Es folgt der großen Leitidee: „Chancen eröffnen. Darauf haben Kinder ein Anrecht.“ Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabe ist der Bezug von Sozialleistungen.

Wer kann die Leistung erhalten? 

  • Kinder und Jugendliche/junge Erwachsene, die jünger als 25 Jahre (teilweise jünger als 18 Jahre) sind,
  • die keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • deren Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB-II, Sozialhilfe nach dem SGB-XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld mit Kindergeldanspruch beziehen.

Die Leistungen im Einzelnen 

  • Gemeinschaftliches Mittagessen in Kita, Schule und Hort (monatlich pauschaliert, Zahlung erfolgt unmittelbar an Träger der Einrichtung).
  • Lernförderung (wenn jünger als 25 Jahre)
  • Schulbedarf (wenn jünger als 25 Jahre)
  • Klassenfahrten und Ausflüge (wenn jünger als 25 Jahre)
  • Schülerbeförderung in Ausnahmefällen (wenn jünger als 25 Jahre; allerdings erfolgt die Schülerbeförderung grundsätzlich nach dem Schulgesetz; zu Ausnahmen erteilt die Kreisverwaltung Auskunft)
  • Kultur, Sport, Freizeiten (wenn jünger als 18 Jahre)

Sozialfonds

Was ist der Sozialfonds?

Der Sozialfonds des Landes Rheinland-Pfalz richtet sich an Kinder bedürftiger Eltern, die am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule/Kindertagesstätte teilnehmen und keinen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben.

Die vom Land Rheinland-Pfalz bereitgestellten Mittel für den Sozialfonds sind begrenzt, so dass die Anträge in der Reihenfolge der Antragseingänge entschieden werden müssen.
Die Landesmittel für die Bereiche Schule und Kindertagesstätten stehen uns allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Verfügung, mit der Folge, dass wir über die Sozialfondsanträge für Kindergartenkinder ab August, über die Anträge für Schulkinder erst ab März für das laufende Schuljahr rückwirkend entscheiden können.
Wir bitten dies bei der Antragstellung zu beachten. Die Anträge für die Schulkinder sollten zum Schuljahresbeginn eingereicht werden.

Wer kann die Leistungen erhalten?

  • Kinder und Jugendliche, die an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte teilnehmen,
  • die keinen Anspruch nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben (d.h., keine Sozialleistungen beziehen) und
  • deren Elterneinkommen unter den Einkommensgrenzen der Lernmittelfreiheit liegt.

Die Einkommensgrenzen (Bruttoeinkünfte) der Lernmittelfreiheit können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. Maßgebend ist der Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres.

Einkommensgrenzen pro Haushalt:

 

der Eltern1

Bei Alleinerziehenden

ein Kind

26.500,00 €

22.750,00 €

zwei Kinder

30.250,00 €

26.500,00 €

drei Kinder

34.000,00 €

30.250,00 €

vier Kinder

37.750,00 €

34.000,00 €

jedes weitere Kind

3.750,00 €

3.750,00 €

1 oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt (eheähnliche oder Lebenspartnerähnliche Gemeinschaft)

Die Leistungen im Einzelnen

  • Gemeinschaftliches Mittagessen in Kita, Schule und Hort (monatlich pauschaliert, Zahlung erfolgt unmittelbar an Träger der Einrichtung).
    Weitere Leistungen, im Vergleich zum Bildungs- und Teilhabepaket, werden über den Sozialfonds nicht gewährt.

Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie zum Sozialfonds für das Mittagessen beantworten Ihnen die in der Randspalte genannten Personen. Dort finden Sie auch die Antragsvordrucke.

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