Artenschutz
Der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ist ein zentrales Anliegen des Naturschutzes. Ziel ist es, die Vielfalt der Arten dauerhaft zu sichern, ihre Lebensräume zu erhalten und Eingriffe zu vermeiden, die zum Rückgang oder Verschwinden gefährdeter Arten führen könnten.
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz. Beide Schutzstufen gelten bundesweit und unabhängig davon, ob sich die Tiere oder Pflanzen in einem Schutzgebiet befinden.
Allgemeiner Artenschutz – § 39 BNatSchG
Der allgemeine Artenschutz nach § 39 BNatSchG gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. Er schützt
- wildlebende Tiere vor mutwilligem Töten, Verletzen oder Stören,
- ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Zerstörung,
- wildlebende Pflanzen vor dem unbefugten Entnehmen oder Zerstören in der freien Natur.
Darüber hinaus enthält § 39 Absatz 5 wichtige Vorschriften zum Umgang mit Gehölzen:
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, sofern dies nicht im Rahmen zulässiger Pflegemaßnahmen erfolgt. Hintergrund ist der Schutz der Brut- und Setzzeit vieler Tierarten. Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen bleiben zulässig, wenn dabei keine Fortpflanzungsstätten zerstört oder Tiere erheblich gestört werden.
Besonderer Artenschutz – § 44 BNatSchG
Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG bezieht sich auf besonders oder streng geschützte Arten – darunter viele heimische Fledermausarten, Amphibien, Greifvögel, Eidechsen, Orchideen oder bestimmte Käferarten.
Für diese Arten gilt ein strenges Schutzregime, das insbesondere folgende Verbote umfasst:
- das Töten, Fangen oder erhebliche Stören der Tiere,
- das Zerstören oder Beschädigen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
- das Entnehmen, Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen der geschützten Arten in der Natur.
Die Schutzvorschriften gelten auch außerhalb von Schutzgebieten, etwa bei Bauvorhaben, im Wald, in Siedlungsgebieten oder auf landwirtschaftlichen Flächen. Wer Maßnahmen plant, bei denen ein Verstoß gegen § 44 nicht ausgeschlossen werden kann, muss diese auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte prüfen lassen.
Artenschutz im Rhein-Hunsrück-Kreis
Im Rhein-Hunsrück-Kreis kommen zahlreiche geschützte Arten vor – etwa die Zauneidechse, der Uhu, verschiedene Fledermausarten, die Schlingnatter oder das Breitblättrige Knabenkraut. Ihre Lebensräume befinden sich oft in strukturreichen Kulturlandschaften, auf Brachen, in Hecken, Mauern oder sogar in Gebäuden.
Vor allem bei Bau- und Rodungsarbeiten, Eingriffen in Gewässer oder der Umnutzung von Gebäuden ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Die untere Naturschutzbehörde berät hierzu und gibt Hinweise zu erforderlichen Prüfungen, Ausnahmen oder möglichen Ausgleichsmaßnahmen.