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Fleischhygiene und Tierkörperbeseitigung

Die Vorschriften des Fleischhygienerechts stellen sicher, dass nur zum menschlichen Verzehr geeignetes Fleisch zum Verbraucher gelangt. Schlachtabfälle unterliegen den Bestimmungen über Tierische Nebenprodukte.

Betriebe, die Fleisch und Fleischwaren vermarkten, unterliegen der amtlichen Zulassung und Überwachung.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Bei Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, muss eine Schlachttier-/Lebend-beschau und einer Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. Fleischkontrolleure/Fleischkontrolleurinnen.

Das Kreisgebiet ist in Untersuchungsbezirke aufgeteilt.

Bei Schweinen, Wildschweinen und Pferden ist stets eine Fleischprobe zur Untersuchung auf Trichinen zu entnehmen. Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt im Labor der Kreisverwaltung.

Sachkundige Jäger (mit spezieller Schulung, „Kundige Person“ zu sein, genügt alleine nicht) können beim Veterinäramt die amtliche Beauftragung zur Entnahme von Proben bei erlegtem Wild zur Untersuchung auf Trichinen beantragen.

Für die Abgabe von Wildfleisch an den Handel sind Wildursprungsscheine und Wildmarken zur Kennzeichnung des Wildkörpers erforderlich und beim Veterinäramt erhältlich. Der Wildursprungsschein ist zweigeteilt.

Unter 2. ist er um einen Antrag auf Untersuchung einer von einem beauftragten Jäger genommenen Probe auf Trichinen ergänzt. Dieser Teil wird nur ausgefüllt, wenn die Probe nicht von einem amtlichen Tierarzt entnommen wurde.

Auch Wildgehege unterliegen der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt/eine amtliche Tierärztin. Für Farmwild gelten besondere Bestimmungen.

Das Veterinäramt macht die Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Satzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtichen Vorschriften geltend.

Fleischhygiene: Bezirke, Zuständigkeiten, Personal

Informationen zu Farmwild

Information zum Umgang mit erlegtem freilebendem Großwild

Satzung über Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften

Gebührenübersicht

 

Tierkörperbeseitigung

Alle Tierkörper und Teile von Tierkörpern (außer im Feld/Wald verendetes Wild) müssen nach den Bestimmungen über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte entsorgt werden. Bestimmte Tierkörperteile müssen als spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gesondert gesammelt und entsorgt werden. Die Abholung und Beseitigung ist kostenpflichtig.

Vergraben toter Heimtiere auf privaten Grundstücken

Einzelne Körper kleiner toter Heimtiere, die verstorben sind oder eingeschläfert werden mussten, ohne dass eine anzeigepflichtige Tierkrankheit vorlag, dürfen auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände (Privatgrundstück) vergraben werden. Das Grundstück darf nicht an einem oberirdischen Gewässer, in einem Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegen. Der Tierkörper darf nur so vergraben werden, dass er mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm dicken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube bis zur Oberfläche des Tierkörpers, bedeckt ist. Eine Zulassung, Registrierung oder Anzeige ist nicht erforderlich.

Wesentliche Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

 

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