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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält; dazu zählen auch Unterhaltsersatzzahlungen (z.B. Halbwaisenrente oder Schadenersatz).
Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner) ist.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahres vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann
  • oder bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.

Auch ein ausländisches Kind, das in Deutschland wohnt, kann Unterhaltvorschuss beziehen. Das Kind oder der betreuende Elternteil müssen besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die hiesige Unterhaltsvorschusskasse gerne.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
  • das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder
  • der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.

Höhe der Leistung

Der Monatsbetrag richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Hiervon wird grundsätzlich Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind gezahlten Betrages abgezogen. Danach ergeben sich folgende Beträge (Stand: 1. Januar 2024):

  • für Kinder bis einschl. 5 Jahre 230 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro

Von diesen Beträgen werden jeweils die im gleichen Monat eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Unterhaltsersatzleistungen abgezogen.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zusätzlich auch eigenes Einkommen des Kindes zu einem Teil auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen.
Angerechnet wird sowohl Einkommen aus Vermögen, wie auch Einkommen aus zumutbarer Arbeit. Besondere Freibeträge werden berücksichtigt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.

Mitwirkungspflichten

Bezüglich der Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person beachten Sie bitte das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen mit der Unterhaltsvorschussgewährung auf das Land über, sodass Ansprüche grundsätzlich nur noch von der Unterhaltsvorschusskasse zum Beispiel im Rahmen von Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden können.

Die Unterhaltsvorschusskasse prüft auch, ob und in welcher Höhe der unterhaltspflichtige Elternteil zur Erstattung der Leistungen verpflichtet ist.

Unterhaltsvorschuss Online-Formulare 

Für Antragsunterlagen, Dokumente und weitere Informationen klicken Sie bitte hier.



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