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Antragstellung / Verfahren Bedarfsermittlung für Erwachsene

Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der maßgebliche Antrag ist bei der Kreisverwaltung zu stellen und kann zunächst schriftlich mit Begründung (formlos) oder mit dem Kurzantrag auf Eingliederungshilfe erfolgen.  

Als förmlicher Vordruck wird der Antrag auf Eingliederungshilfe gem. §§ 90 ff SGB IX benötigt. Ausfüllhinweise hierzu erhalten Sie in dem Merkblatt zum Eingliederungshilfeantrag. Außerdem ist noch der Gesprächsvorbereitungsbogen auszufüllen und bei der Kreisverwaltung einzureichen. Datenschutzrechtliche Hinweise sind dem Merkblatt Datenschutz bzw. der Datenschutzerklärung in leichter Sprache zu entnehmen.

Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Verwaltung, ob die rechtlichen Voraus-setzungen für eine Hilfegewährung vorliegen. Je nach Hilfe wird auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit geprüft (Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen).

Gemeinsam mit der antragstellenden Person wird eine Bedarfsermittlung durchgeführt. In dieser Bedarfsermittlung werden der persönliche Bedarf sowie die Ziele und Vorschläge zu Art und Umfang der Hilfe festgehalten. Die Bedarfsermittlung wird durch den Sozialdienst der Eingliederungshilfe dokumentiert. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Sozialdienstes sucht in der Regel die antragstellende Person auf, um sich ein Bild zum derzeit notwendigen Unterstützungsbedarf zu machen. Die Bedarfsermittlung ist Grundlage der Entscheidung, welche Hilfen erforderlich sind und wer als Leistungserbringer in Betracht kommt. In komplexen Fällen können in einer Gesamtplankonferenz die Ziele, die notwendigen Hilfen, die Leistungserbringer und die Finanzierung mit allen Beteiligten erörtert werden.

Zusatzinformationen zur Beantragung existenzsichernder Leistungen bei Unterbringung in einer besonderen Wohnform:

Bis zum 31.12.2019 erhielten Menschen mit Behinderungen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen lebten, eine Komplexleistung, die sowohl existenzsichernde Leistungen für beispielsweise Wohnen und Ernährung als auch die eigentliche Fachleistung der Eingliederungshilfe beinhaltete. Seit 2020 findet jedoch eine Trennung dieser Leistungen statt. Dies hat zur Folge, dass bei unzureichenden Mitteln für den Lebensunterhalt, neben dem Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zusätzlich existenzsichernde Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu beantragen sind. Der maßgebliche (Erst-) Antrag hierzu ist als Anlage II in dem Eingliederungshilfefragebogen enthalten.

Da die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lediglich befristet bewilligt werden, ist rechtzeitig ein entsprechender Weitergewährungsantrag zu stellen. Als förmlichen Vordruck können Sie den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Personen, die in einer besonderen Wohnform leben nutzen. Ausfüllhinweise finden Sie in dem entsprechenden Merkblatt.

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