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Eingriff in Natur und Landschaft

Veränderungen an Natur und Landschaft sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (§14 BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz geregelt.

Ein Eingriff liegt vor, wenn natürliche Funktionen des Bodens, Wassers, der Tier- und Pflanzenwelt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden.

Was zählt als Eingriff?

  • Aufschüttungen oder Abgrabungen von Boden
  • Errichtung von Bauwerken und Wegen
  • Umwandlung von Grünland in Acker
  • Baumfällungen außerhalb des Waldes
  • Eingriffe in Gewässer und Feuchtgebiete

Auch kleinere Maßnahmen können genehmigungspflichtig sein – vor allem in Schutzgebieten oder bei gesetzlich geschützten Biotopen.

Wann brauche ich eine Genehmigung?

Grundsätzlich ist jeder Eingriff anzeigepflichtig und bedarf einer Genehmigung (§ 17 BNatSchG).

Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob und wie der Eingriff ausgeglichen oder ersetzt werden muss (sogenannte Eingriffs-/Ausgleichsregelung).

Welche Unterlagen sind bei einem Eingriff in Natur und Landschaft einzureichen?

Die eingereichten Antragsunterlagen müssen nach § 17 Abs. 4 BNatSchG grundsätzlich Angaben enthalten über

1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs

2. vorgesehene Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Dies beinhaltet auch Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

3. Vorgesehene Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz der Beeinträchtigungen des allgemeinen (§ 39 BNatSchG) und besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG).

Diese Angaben müssen an die Art und den Umfang des Eingriffs angepasst sein und eine Beurteilung des Eingriffs und der Kompensationsmaßnahmen seitens der Unteren Naturschutzbehörde ermöglichen. Sie können in Karten-  und / oder Textform dargestellt werden.

Abhängig von der Größe des Eingriffs sind die Unterlagen durch einen fachlich geeigneten Gutachter bzw. durch ein geeignetes Planungsbüro in Form eines Fachbeitrag Naturschutz zu erstellen. Bei einem Eingriffsvorhaben können die einzureichenden Unterlagen sowie der Untersuchungsumfang mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Nicht genehmigte Eingriffe stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern geahndet werden (§ 69 BNatSchG).

  • Bauvorhaben
  • Grünlandumbruch
  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Baumfällungen


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