Sprungziele
Inhalt

Tierschutz

Tierhaltung

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tiertransporte

Wer Tiere im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren will, bedarf einer Zulassung nach

  • Artikel 10 (= Transporte bis zu 8 Stunden Dauer – kurze Transporte) bzw.
  •  Artikel 11 (= Transporte über 8 Stunden Dauer – lange Transporte)

der Verordnung (EG) 1 / 2005.

Unabhängig davon, ob die Transporttätigkeit gewerblich ist, wird der Inhaber der Zulassung als „Transportunternehmer“ bezeichnet.

Bei Zulassungen nach Artikel 11 (Transporte über 8 Stunden) muss auch für das Transportfahrzeug eine eigene Zulassung beantragt werden.

Tiertransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von mindestens einer Person begleitet werden, die im Besitz eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1/2005 ist.

Ansprechperson für den Import/Export über den Flughafen Hahn ist Frau Kathrin Emmerich, amtliche Tierärztin, Telefon 06761 82 813.

Weitere Informationen zum Im- bzw. Export von Tieren finden Sie unter dem Punkt »Grenzkontrollstelle auf dem Flughafen Hahn«

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz

Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Tieren sind nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde erteilt.

Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Tätigkeit nicht begonnen werden.

Grenzkontrollstelle auf dem Flughafen Hahn

Die tierärztliche Grenzkontrollstelle am Flughafen Frankfurt/Hahn wurde im Jahre 1999 eröffnet. 

Die Grenzkontrolle kontrolliert die Einfuhr und Durchfuhr aller Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie bestimmter lebender Tiere aus Drittländern. Darüber hinaus ist sie eine zugelassene Kontrollstelle für Produkte nichttierischer Herkunft gemäß VO (EU) Nr. 669/2009 und VO (EU) Nr. 884/2014.

Ihrer Funktion entsprechend ist die tierärztliche Grenzkontrollstelle an den jeweiligen EU-Außen-grenzen positioniert, über die solche Einfuhren möglich sind. Da der Flughafen Frankfurt/Hahn als Außengrenze der Europäischen Union gilt, ist dort eine Grenzkontrollstelle eingerichtet. Nach Voranmeldung nimmt das Veterinäramt der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück die Kontrollen direkt am Flughafen vor.

Die EU verfolgt mit der Einrichtung von Grenzkontrollstellen folgende Ziele:

  • Gesundheitsschutz von Mensch und Tier
  • Verhinderung von Tierseucheneinschleppung
  • Kontrolle vorgeschriebener Transport- und Lagerbedingungen
  • Kontrolle artgerechter Transportbedingungen

EU-Zulassung

Der Flughafen Frankfurt/Hahn verfügt mit dieser Zulassung über eine tierärztliche Grenzkontrollstelle mit angeschlossener Kleintierstation. In der Grenzkontrollstelle werden Waren tierischen Ursprungs und lebende Tiere (außer Huf- und Klauentiere), die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, veterinärärztlichen Untersuchungen und Kontrollen unterzogen.

Die zertifizierte Grenzkontrollstelle DE HNH 4 mit Kleintierstation am Flughafen Frankfurt/Hahn erfüllt alle Hygieneanforderungen der Europäischen Union.

Die Grenzkontrollstelle ist von der EU für die Abfertigung von folgenden Waren zugelassen:

  • Human Consumption (HC): Lebensmittel verpackt oder umhüllt, in Umgebungstemperatur, gekühlt oder tiefgekühlt
  • Non Human Consumption (NHC): Nichtlebensmittel verpackt oder umhüllt, in Umgebungstemperatur, gekühlt oder tiefgekühlt
  • Live Animals (LA): Klein- und Zootiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel, Zierfische, Reptilien, Eintagsküken, Bruteier); keine Huftiere
  • Ausfuhr von Huf- und Klauentieren

Bitte beachten Sie: Keine Zulassung der Grenzkontrollstelle Flughafen Hahn für die Einfuhr und Durchfuhr von Huf- und Klauentieren.

Informationen und Kontakte

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Grenzkontrollstelle am Flughafen Frankfurt/Hahn auf einen Blick:

Tierärztliche Grenzkontrollstelle 

Telefon Grenzkontrollstelle +49 6543 509291 (24h Bereitschaft)
Telefon Veterinäramt +49 6761 82 800
Fax Veterinäramt +49 6761 82 9 888
E-Mail vetamt@rheinhunsrueck.de
Internet www.kreis-sim.de
Anschrift
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
Ludwigstraße  3 – 5
55469 Simmern

24h telefonische Rufbereitschaft unter +49 6543 509 291

Zollamt Flughafen Frankfurt/Hahn

Zuständig unter anderem für Fragen zu

  • Zollabfertigung von Tieren und tierischen Produkten per Luftfracht
  • Artenschutzrecht

ist das Zollamt Flughafen Frankfurt/Hahn, Gebäude 850, 55483 Hahn Flughafen, Telefon: +49 6543 508 880.

Mitnahme von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr

Biosicherheit dient der Gesundheit von Mensch und Tier. Zum Schutz vor Tierseuchen ist die Mitnahme von Fleisch- und Milchprodukten aus nicht EU-Ländern verboten. Denn ansteckende Tierkrankheiten können auch über Erreger in Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel übertragen werden.

Verboten ist die Einfuhr - auch in kleineren Mengen und für den persönlichen Gebrauch - folgender Produkte:

  • Frisches Fleisch und alle Fleischerzeugnisse, wie beispielsweise Wurst, Aufschnitt, Beef Jerkey (Trockenfleisch), sowie Ei und Eiprodukte.
  • Milch und alle Milcherzeugnisse, wie beispielsweise Joghurt, Käse, Butter, Molkeproteindrinks.

Informationen zur Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs und Tieren

Hier erfahren Sie, welche Verfahren Sie beachten müssen, wenn Sie Tiere oder tierische Produkte aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) einführen und welche Unterlagen erforderlich sind:

Melden Sie die Einfuhren bitte frühzeitig bei uns an! Nach der Terminvereinbarung stellen Sie die Waren oder die Tiere zusammen mit den Original-Papieren an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Frankfurt/Hahn vor.

Für einen reibungslosen Ablauf ist es besonders wichtig, dass Sie die Grenzkontrollstelle frühzeitig benachrichtigen. Bei Tieren mindestens 1 Woche vorher, bei Produkten spätestens 24 Stunden vor dem Eintreffen der Sendung.

Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs und Tieren

  • GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) von Waren
    Das GVDE ist ein zwingend erforderliches Formular für die Einfuhr von Waren, das der Grenzkontrollstelle vorgelegt werden muss. Im Idealfall sollte die erste Seite des GVDE-Formulars im TRACES-Programm vom Anmelder selber elektronisch erstellt werden. Die Zugangsdaten zum TRACES-Programm sowie eine Einweisung bzw. kurze Schulung zur Erstellung der elektronischen Anmeldung erhalten Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache durch das Personal der Grenzkontrollstelle.
  • GVDE (Gemeinsames Veterinär-Dokument-Einfuhr) für Tiere
    Das GVDE-Tiere ist ein zwingend erforderliches Formular für die Einfuhr von Tieren, das der Grenzkontrollstelle vorgelegt werden muss. Ebenso wie bei den Produkten tierischer Herkunft sollte die erste Seite des GVDE-Formulars für Tiere im TRACES-Programm vom Anmelder selber elektronisch erstellt werden. Die Zugangsdaten zum TRACES-Programm sowie eine Einweisung bzw. kurze Schulung zur Erstellung der elektronischen Anmeldung erhalten Sie gerne nach vorheriger Terminabsprache durch das Personal der Grenzkontrollstelle.
  • Gesundheitsbescheinigung
    Bei allen Einfuhren ist für die Tiere beziehungsweise die Produkte tierischer Herkunft eine Gesundheitsbescheinigung aus dem Ursprungsland beizubringen. Informationen über die jeweiligen Anforderungen beziehungsweise die erforderliche Form erhalten Sie bei der Grenzkontrollstelle.
  • Einfuhrgenehmigung
    Bei der Einfuhr der meisten Heimtiere (beispielsweise Tauben, Hunde, Katzen), Zootiere oder Bienen und Geflügel sowie mancher Waren ist eine ministerielle tierseuchenrechtliche Einfuhrgenehmigung erforderlich. Wofür diese im Einzelnen gilt und wo sie beantragt wird, können Sie bei der Grenzkontrollstelle erfahren.
  • Transporterklärung
    Beim Transport von Tieren muss eine Bescheinigung über den Transportbeginn und den Transportablauf die Sendung begleiten (Shippers Certificate for live animals).

Mitnahme von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr

Biosicherheit dient der Gesundheit von Mensch und Tier. Zum Schutz vor Tierseuchen ist die Mitnahme von Fleisch- und Milchprodukten aus nicht EU-Ländern verboten. Denn ansteckende Tierkrankheiten können auch über Erreger in Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel übertragen werden.

Verboten ist die Einfuhr - auch in kleineren Mengen und für den persönlichen Gebrauch - folgender Produkte:

  • Frisches Fleisch und alle Fleischerzeugnisse, wie beispielsweise Wurst, Aufschnitt, Beef Jerkey (Trockenfleisch).
  • Milch und alle Milcherzeugnisse, wie beispielsweise Joghurt, Käse, Butter, Molkeproteindrinks.
  • In Anbetracht der weltweiten Situation bezüglich der Vogelgrippe ist das Mitbringen von Ei und Eiprodukten im Reiseverkehr nicht empfehlenswert.
    nach oben zurück