Anforderungen und Pflichten Lebensmittelbetriebe und -unternehmen
Lebensmittelbetrieb ist jede Einrichtung, in der Lebensmittel gelagert, behandelt, verpackt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittelunternehmer ist die Person, die für einen Lebensmittelbetrieb verantwortlich ist.Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, sich -vor- Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt der Kreisverwaltung) zu melden.
Der Lebensmittelbetrieb unterliegt dann den amtlichen risikoorientierten Überwachungsmaßnahmen des Veterinäramtes.
Überwachungsmaßnahmen
Lebensmittelhygiene-Schulung/HACCP-Schulung/Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (früher Gesundheitszeugnis)
Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen/HACCP
Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
In jedem Betrieb muss ein eigenes Konzept erstellt werden. In dem Konzept muss schlüssig dargelegt werden, welche Maßnahmen und Kontrollen vom Betrieb selbst festgelegt werden.
Als Nachweis sind Aufzeichnungen und Dokumente zu erstellen, die an die Art und Größe des Betriebes angepasst sind.
Als Empfehlung sollten in dem Konzept mindestens die folgenden Maßnahmen und Kontrollen schriftlich festgelegt werden:
1. Wareneingangskontrolle
2. Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen zur Lebensmittellagerung
3. Reinigungs- und Desinfektionspläne für alle Räume und Einrichtungen
4. vorsorgliche Schädlingsbekämpfung und Schädlingskontrolle
Formularmuster zu 1. – 4. finden Sie im Bereich „Dokumente, Links, Merkblätter“
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten
Nach § 44 a Lebensmittel- und Futtermitelgesetzbuch (LFGB) ist ein Lebens- oder Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die vorgenannte Rechtsverordnung trat am 01.05.2012 in Form der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung in Kraft.
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen seitens des Unternehmers und zur Übermittlung der Mitteilung seitens der zuständigen Behörde besteht für Dioxine sowie dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass diese Verpflichtung für alle dem Lebensmittelunternehmer vorliegenden Untersuchungsergebnisse gilt, unabhängig davon, ob eine Höchstgehaltsüberschreitung vorliegt oder nicht.
Nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist vom Lebensmittelunternehmer die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital (E-Mail-Anhang) an das zuständige Veterinäramt zu übermitteln. Von dort wird die Mitteilung dann in elektronischer Form anonymisiert unmittelbar an das Bundesamt für Verbraucerschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt.
Eine Tabelle zur Erfassung der Untersuchungsergebnisse sowie eine Ausfüllanweisung finden Sie auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz .
Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung
Sicher verpflegt – besondere Risiken bestehen in Großküchen und bei Gemeinschaftsverpflegung z. B. in Altenheimen, Krankenhäusern und Kindertagestätten etc.
Das Bundesamt für Risikobeurteilung hat zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Großküchen Merkblätter in verschiedenen Sprachen entwickelt. Klicken Sie hier.