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Planfeststellung für Gewässerausbau

Planfeststellungs- / Plangenehmigungsverfahren für den Ausbau eines Gewässers III. Ordnung

Ein Planfeststellungsverfahren ist dann durchzuführen, wenn ein Gewässer oder dessen Ufer

  • hergestellt,
  • beseitigt oder
  • wesentlich umgestaltet wird (Ausbau).

Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich.

Vorgehensweise

Der Antrag ist bei der Unteren Wasserbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Antrag muss insbesondere den Namen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, bei juristi-schen Personen und Gesellschaften den Sitz Ihrer Hauptniederlassung enthalten und den Ge-genstand der beantragten Entscheidung erkennen lassen. Er muss ferner mit Ortsangabe und Datum versehen sein und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten ent-halten. Der Nachweis der Vollmacht muss dem Antrag beiliegen.
Dem Antrag sind die notwendigen Planunterlagen, Nachweise, Beschreibungen und Berechnun-gen beizufügen.

Hierzu gehören:

  • eine Beschreibung und Erläuterung der Maßnahme nach Art, Umfang und Zweck, aus der sich insbesondere auch alle aus den Plänen nicht ersichtlichen, aber zum Verständnis des Vorhabens notwendigen Angaben ergeben;
  • ein Lageplan, der neben den in Betracht kommenden Seen- oder Gewässerstrecken und Wasserbecken alle Grundstücke enthält, auf denen Anlagen errichtet werden sollen, die benachbart sind oder auf die sich das Unternehmen auswirken kann (Einverständniserklä-rung der um das betreffende Grundstück liegenden Grundstückseigentümer). Die beab-sichtigten Anlagen sind deutlich sichtbar einzuzeichnen. Der Lageplan soll ferner enthalten: Maßstab, Nordpfeil, Flussrichtungspfeil, soweit vorhanden Kilometereinteilung, Grenzen von Überschwemmungsgebieten, ferner Gemeindenamen und -grenzen sowie Gemarkungs- und Flurstücksbezeichnungen. Ein Auszug aus dem Flurbuch und dem Eigentümerverzeichnis über die genannten Grundstücke ist beizufügen;
  • Nachweise über die voraussichtliche Einwirkung des beabsichtigten Unternehmens auf Gewässer bzw. Gewässerstrecken, Gewässerbenutzungen, Grundstücke, Bauten und sons-tige Anlagen im Einflussbereich des Unternehmens sowie auf die Ausübung der Schifffahrt und der Fischerei mit Angaben über vorgesehene schadensverhütende und -mindernde Einrichtungen;
  • eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000;
  • Bauzeichnungen über sämtliche Anlagen (ggfls. deren Änderungen), die der Benutzung unmittelbar dienen;
  • bei Wasserentnahmen ist der Umfang der Entnahme (kleinste, mittlere und größte Was-sermenge bezogen auf Zeiteinheiten, Betriebszeiten, installierte Leistung, Förderhöhe), Verwendungszweck und Verbleib des entnommenen Wassers anzugeben, aufgeteilt nach der gebrauchten und verbrauchten Wassermenge. Bei Einleitungen sind insbesondere An-gaben zu machen über den Umfang der Einleitung (kleinste, mittlere und größte Einlei-tungsmenge bezogen auf Zeiteinheiten, zeitlicher Anfall), Zahl der angeschlossenen Per-sonen und ggfls. der Gewerbebetriebe (Einwohnergleichwerte), Produktion des einleitenden Betriebes, Beschäftigtenzahl usw., geplante Kontrolleinrichtungen, Grundzüge des Abwasserbehandlungsverfahrens sowie die zu erwartende Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers.

Zusätzlich sind bei Stauanlagen erforderlich:

  • Höhenpläne: Länge- und Querschnitte der von der Maßnahme beeinflussten Gewässerstre-cke und der für das Unternehmen etwa erforderlichen Speicherbecken, Zu- und Ablei-tungskanäle mit Einzeichnung der für die Beurteilung wichtigen Wasserstände;
  • Talquerschnitte;
  • alle Höhenangaben sind auf einen Nullpunkt zu beziehen, der durch drei unverrückbare Festpunkte festzulegen ist. Wenn es ohne besondere Schwierigkeit geschehen kann, sollen ihre Höhen über Normalnull bestimmt und alle Höhenangaben auf Normallnull bezogen werden;
  • Nachweise über die Standfestigkeit und Sicherheit Bauwerke;
  • Beschreibung der Maschinen nach Bauart, Ausbauleistung, größter Leistung, Wirkungs-grad, Antriebsart usw.;
  • Angaben über die nächsten Stauanlagen oberhalb und unterhalb der Anlage des An-tragstellers.

Bei Anlagen auf fremden Grundstücken soll die Zustimmung des Grundstückeigentümers nachgewiesen werden.
Sämtlichen Plänen ist die Zugehörigkeit zum Antrag durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
Die Pläne und sonstigen Zeichnungen müssen auf haltbarem Material (Leinen oder 120 g Papier) hergestellt und in einem zur Beurteilung der Verhältnisse geeigneten Maßstab gefertigt sein. Die einschlägigen DIN-Vorschriften über Form und Faltung des Materials sind dabei zu beachten.

Die Antragsunterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden.
Fachkundig ist wer:

  • nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und 
  • eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück als Untere Wasserbehörde ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig.

Das Genehmigungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn den Antragsunterlagen folgende Zustimmungserklärungen beigefügt sind:

  • der Grundstücksumlieger
  • der Ortsgemeinde
  • der Verbandsgemeinde.
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