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Wassergefährdende Stoffe

Lagerung wassergefährdender Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will, Anlagen zum befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen und umschlagen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen:

  • Amtliche Flurkarte (unbeglaubigt) mit Einzeichnung des Standortes
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000 mit Einzeichnung des Standortes
  • Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage und Leitungsführung (oberirdische Lagerung)
  • Baubeschreibung der Anlage gemäß Formblatt
  • Bauartzulassung und Eignungsbescheinigung des Heizölbehälters bzw. der Heizölbehälter.

Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis, Untere Wasserbehörde, 55469 Simmern vorzulegen.

Hinweis: Eigenverbrauchertankstellen mit Zapfvorrichtungen bedürfen einer Baugenehmigung.

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