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Planfeststellung für Biotope

Eine Planfeststellung bzw. eine Plangenehmigung ist erforderlich, wenn Gewässer, Deiche, Dämme oder Hochwasserschutzmauern ausgebaut, d.h. errichtet, beseitigt oder wesentlich umgestaltet werden.
Grundsätzlich unterscheidet das Landeswassergesetzes (LWG) zwischen oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser. Oberirdische Gewässer sind nach dem §1 LWG das ständig oder zeitweise in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei zählt zu den Gewässern alles, was mit dem Wasser zusammen ein ganzes bildet: Gewässerbett, Uferbereiche, Schwebstoffe, Geschiebe, Eis.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Gewässer natürlich entstanden oder künstlich angelegt worden ist.

Voraussetzungen

Der Antrag ist bei der Unteren Wasserbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Antrag muss insbesondere den Namen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften den Sitz Ihrer Hauptniederlassung enthalten und den Gegenstand der beantragten Entscheidung erkennen lassen. Er muss ferner mit Ortsangabe und Datum versehen sein und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten. Der Nachweis der Vollmacht muss dem Antrag beiliegen.
Dem Antrag sind die notwendigen Planunterlagen, Nachweise, Beschreibungen und Berechnungen beizufügen. Hierzu gehören:

  • eine Beschreibung und Erläuterung der Maßnahme nach Art, Umfang und Zweck, aus der sich insbesondere auch alle aus den Plänen nicht ersichtlichen, aber zum Verständnis des Vorhabens notwendigen Angaben ergeben;
  • ein Lageplan, der neben den in Betracht kommenden Seen- oder Gewässerstrecken und Wasserbecken alle Grundstücke enthält, auf denen Anlagen errichtet werden sollen, die benachbart sind oder auf die sich das Unternehmen auswirken kann (Einverständniserklärung der um das betreffende Grundstück liegenden Grundstückseigentümer). Die beabsichtigten Anlagen sind deutlich sichtbar einzuzeichnen. Der Lageplan soll ferner enthalten: Maßstab, Nordpfeil, Flussrichtungspfeil, soweit vorhanden Kilometereinteilung, Grenzen von Überschwemmungsgebieten, ferner Gemeindenamen und -grenzen sowie Gemarkungs- und Flurstücksbezeichnungen. Ein Auszug aus dem Flurbuch und dem Eigentümerverzeichnis über die genannten Grundstücke ist beizufügen;
  • eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000;
  • Katasterplan;
  • Bauzeichnung 1 : 200 (500) Lageplan, Längenschnitt, Querschnitt;
  • Beschreibung.

Die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde ist für die Erteilung der Genehmigung zuständig.

Das Genehmigungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn den Antragsunterlagen folgende Zustimmungserklärungen beigefügt sind:

  • der Grundstücksumlieger
  • der Ortsgemeinde
  • der Verbandsgemeinde.
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