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Förderfähige Maßnahmen

  • Sanierung und Umbau von älteren Wohngebäuden in der Altortlage
    -
    Förderhöhe: maximal 35 % der förderfähigen Kosten – maximal 30.000 Euro Zuschuss. 
  • Schaffung von neuem Wohnraum durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz 
    - Förderhöhe: bis zu 153 Euro/qm neu geschaffener Wohnfläche; maximal 30.000 Euro.
  • Abriss von nicht erhaltenswerter Bausubstanz
    - Förderhöhe: maximal 35 % der förderfähigen Kosten – maximal 30.000 Euro Zuschuss.

Nicht förderfähig sind:

  • Vorhaben, die bereits begonnen wurden
  • Vorhaben in Neubaugebieten
  • Schönheitsreparaturen und Einzelmaßnahmen (beispielsweise nur Fenster, nur Heizung, nur Dach)
  • Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes gefördert werden
  • Materialien und Bauteile, die der Dorferneuerung widersprechen
  • Gebühren für Baugenehmigung, Versicherungen etc. 
  • Ausstattungskosten (z.B. Sanitäreinrichtung, Leuchten, Möbel, Tapeten) 

Hinweise:

  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Als Eigenleistung werden lediglich Materialkosten anerkannt.
  • Der Zuschuss ist bis spätestens 31. Oktober des Fälligkeitsjahres durch Vorlage des Verwendungsnachweises mit Rechnungsbelegen abzurufen.
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