Beschäftigung - Infos der Ausländerbehörde
Zugang zum Arbeitsmarkt (Beschäftigungserlaubnis) nach Statusgruppen :
1. Während des laufenden Asylverfahrens, einschließlich eines evtl. Klageverfahrens
3 Monate nach Einreise (also i.d.R. ab Zuweisung in die Kommune) kann auf Antrag ( mit Stellenbeschreibung oder mit Arbeitsvertrag) eine unselbstständige Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für verschiedene Beschäftigungen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Diese wird durch die Ausländerbehörde eingeholt. Es besteht hier kein zusätzlicher Aufwand für Betroffene und Arbeitgeber.
Falls Genehmigung durch Ausländerbehörde alleine erteilt werden kann, dauert die Bearbeitung i.d.R. nicht länger als 2-3 Tage. Falls Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig ist, dauert es etwa 2-3 Wochen. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine gesetzlich verankerte Antwortfrist von 2 Wochen.
Versagungsgründe sind sehr selten: Insbesondere sichere Herkunftsländer, vorsätzliche Identitätsverschleierung oder Nichtmitwirkung, vollziehbare Abschiebungsanordnung im Rahmen Dublin, vorliegendes Ausweisungsinteresse, u.ä..
2. Nach positiv abgeschlossenem Asylverfahren – Übergang ins Jobcenter :
a. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
Benötigen keinerlei Beschäftigungserlaubnis. Jede Art Erwerbstätigkeit (selbstständig und unselbstständig) ist kraft Gesetz erlaubt. Wird auch so im Aufenthaltstitel angegeben. Also für den Betroffenen und den potentiellen Arbeitgeber sofort erkennbar.
b. Nationales Abschiebeverbot, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG
Benötigen keine Beschäftigungserlaubnis zur unselbstständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer. Dies ist kraft Gesetz erlaubt. Wird auch so im Aufenthaltstitel angegeben. Also für den Betroffenen und den potentiellen Arbeitgeber sofort erkennbar.
Lediglich die selbstständige Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.
3. Nach unanfechtbar abgeschlossenem negativem Asylverfahren:
Es kann auf Antrag eine unselbstständige Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für verschiedene Beschäftigungen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Diese wird durch die Ausländerbehörde eingeholt. Es besteht hier kein zusätzlicher Aufwand für Betroffene und Arbeitgeber.
Falls Genehmigung durch Ausländerbehörde alleine erteilt werden kann, dauert die Bearbeitung i.d.R. nicht länger als 2-3 Tage. Falls Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig ist, dauert es etwa 2-3 Wochen. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine gesetzlich verankerte Antwortfrist von 2 Wochen.
Versagungsgründe sind sehr selten: Insbesondere sichere Herkunftsländer, vorsätzliche Identitätsverschleierung oder Nichtmitwirkung, vollziehbare Abschiebungsandrohung und selbstverschuldetes Ausreisehindernis.
Nach vierjährigem ununterbrochenem Aufenthalt kann, soweit keine Versagungsgründe vorliegen, eine uneingeschränkte, allgemeine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Soweit eine Beschäftigungserlaubnis nötig ist, kann diese sehr unbürokratisch durch Einreichung des Arbeitsvertrages oder eines Entwurfs oder der bundeseinheitlichen Stellenbeschreibung zur Zulassung zum Arbeitsmarkt (https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015716.pdf) bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Einreichung per Email (abh@rheinhunsrueck.de oder per Fax 06761/82-9369) genügt. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde melden sich dann unmittelbar nach Prüfung beim Arbeitgeber oder Antragsteller zur Erteilung. Meistens innerhalb weniger Stunden.
In allen Fällen lässt sich aus dem jeweiligen Aufenthaltsdokument „Ausweis“ (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltstitel) der jeweilige Stand erkennen. Hier steht z.B.:
- Erwerbstätigkeit gestattet.
- Beschäftigung gestattet.
- Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Eine Beschäftigung bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Beschäftigung als XX bei Firma XX gestattet.
Die Ausländerbehörde ist stets bemüht, Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schnellstmöglich und mit dem Ziel der Ermöglichung einer Arbeitsaufnahme zu beantworten. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Steffen-Frey 06761 82-315 oder Herrn Schneider 06761 82-319. Per Email: abh@rheinhunsrueck.de oder per Fax: 06761 82-9369.