Bleiberechtsmöglichkeiten und Aufenthaltstitel
Die Entscheidung über den Asylantrag übersendet das BAMF (Bundesamt für Mirgration und Flüchtlinge) unmittelbar an die Asyl-Antragsteller.
Eine positive Entscheidung über den Asylantrag ist möglich in Form von:
- Anerkennung als Asylberechtigter oder als politischer Flüchtling oder
- Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder
- Feststellung von Abschiebehindernisse.
In diesen Fällen erfolgt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ggf. die Ausstellung eines Passes durch die Ausländerbehörde.
Zum Ablauf
Einige Tage später als der Antragsteller erhält die ABH (Ausländerbehörde) einen Abdruck der BAMF-Entscheidung. Daraufhin ergeht eine schriftliche Mitteilung an die Betroffenen mit Terminfestsetzung zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Die Termineinladungen werden schnellstmöglich automatisch verschickt.
Integrationsgesetz (IntG; BGBl. I, S. 1939 ff.) weitgehend in Kraft getreten, das vielfältige Änderungen vorsieht.
nter anderem ist „§ 12 a Wohnsitzregelung“ neu in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügt worden. Nach dem neuen § 12a Absatz 1 AufenthG sind anerkannte Flüchtlinge rückwirkend ab 01.01.2016 gesetzlich verpflichtet für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung in dem Bundesland zu leben, in das sie zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.
Personen, die insbesondere einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und damit bereits einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration erbringen, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Regelung nicht erfasst.
Von der Möglichkeit, die nach Absatz 1 der neuen Wohnsitzregelung unterliegenden Personen einem bestimmten Ort innerhalb ihres Bundeslandes zuzuweisen bzw. zur Wohnsitznahme zu verpflichten, wird in Rheinland-Pfalz kein Gebrauch gemacht.
Aufgrund dieser aktuellen neuen Regelung werden seit 08.08.2016 die Aufenthaltserlaubnisse nach entsprechender Prüfung der Antragsunterlagen mit folgender Auflage erteilt:
„Die Wohnsitznahme ist gemäß § 12 a Aufenthaltsgesetz auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt bis zum tt.mm.jj. „
Besonders zu beachten
Durch die rückwirkende Rechtswirksamkeit der Wohnsitzregelung zum 01. Januar 2016, ist in den in der Zeit von Januar 2016 bis ca 05. August 2016 ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen nicht die Auflage der Wohnsitzbeschränkung eingedruckt. Unabhängig davon ist die Rechtswirkung der Wohnsitzbeschränkung auch in diesen Fällen eingetreten, allerdings werden Personen, die grundsätzlich unter die Regelung des § 12 a AufenthG fallen, die jedoch vor dem 06. August 2016 aus Rheinland-Pfalz weggezogen sind oder nach Rheinland-Pfalz zugezogen sind, im Rahmen einer Härtefallregelung nicht aufgefordert, die jeweiligen Umzüge wieder rückgängig zu machen.
Familiennachzug
Schutzberechtigte, denen der Flüchtlingsschutz oder die Asylberechtigung zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug (Ehegatten sowie Kinder) ohne über eigene finanzielle Mittel und ausreichenden Wohnraum zu verfügen..
Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingseigenschaft beim Auswärtigen Amt gestellt werden.
Im Rahmen der Antragstellung/Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis händigt die ABH den Betroffenen eine sogenannte fristwahrende Anzeige aus.
Für subsidiär Schutzberechtigte gilt mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen am 17.03.2016 eine Übergangsfrist von zwei Jahren. In dieser Zeit haben sie keinen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Nach dem 16. März 2018 ist ein Familiennachzug wieder erlaubt.
Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, sowie Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sind vom privilegierten Familiennachzug ausgeschlossen.