Arbeitsgelegenheiten (AGH)
Die bisherigen Regelungen in § 5 AsylbLG zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten wurden im August 2016 im Rahmen des Integrationsgesetzes wesentlich verändert und durch einer weitere Reglung in § 5a AsylbLG ergänzt.
Arbeitsgelegenheiten im Sinne des AsylbLG sollen den Asylbegehrenden die Möglichkeit geben, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, um so eine Tagesstruktur zu erhalten.
Neben den Städten und Gemeinden des Landkreises können auch gemeinnützige und kirchliche Einrichtungen, Sportvereine und sonstige Vereine Arbeitsgelegenheiten anbieten.
Denkbar sind alle möglichen zusätzlichen Hilfstätigkeiten.
Wer kann teilnehmen?
Leistungsberechtigte Personen nach §1 Abs. 1 AsylbLG.
Welche Tätigkeiten kommen in Frage?
Arbeiten, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden
Wo können z.B. Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden?
- Unterstützung Bauhof
- Unterstützung von Hausmeistern an Schulen oder Schwimmbädern
- Mitarbeit bei der Tafel oder in Kleiderkammern
- Unterstützung von Integrationslotsen oder den VGen bei der Begleitung neu eingetroffener Asylbegehrender
Vorgehensweise bei Bestehen einer Arbeitsgelegenheit
Verfahren wurde (aufgrund der Freiwilligkeit) recht unkompliziert gehalten.
Vor Beginn der Arbeitsgelegenheit ist durch den Träger der Maßnahme Art und Umfang der Tätigkeit, sowie der Ort der Arbeitsaufnahme und die zuständige Ansprechperson dem Sozialamt der Kreisverwaltung mitzuteilen.
Diese „Anmeldung“ erfolgt über ein einfaches Formblatt, eine Vereinbarung, die zwischen dem Träger, dem Asylbewerber und dem Rhein-Hunsrück-Kreis getroffen wird.
Wer entscheidet über die Teilnahme?
Über die Besetzung von Arbeitsgelegenheiten entscheidet die Kreisverwaltung, Sozialamt, Fachbereich 22
Gibt es eine Aufwandsentschädigung?
Die Teilnehmer erhalten bis auf weiteres entsprechend der bisherigen Praxis eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 € je Stunde. Die Aufwandsentschädigung wird von der Kreisverwaltung im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG an den Asylbewerber ausgezahlt.
Welche Schutzpflichten sind zu beachten?
- Die Arbeitsgelegenheit begründet kein Beschäftigungsverhältnis
- Die Teilnehmer erhalten während der Maßnahme weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG für den Lebensunterhalt und im Krankheitsfall
- Bei den frei gemeinnützigen Maßnahmeträgern ist eine Unfallversicherung über den GVV (Kommune) oder eine vergleichbare Versicherung gewährleistet
- Die Arbeitszeit soll 20 Wochenstunden pro Person nicht übersteigen