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Versorgung im Krankheitsfall

Allgemeine Hinweise

Wie auch der Lebensunterhalt ist die Versorgung der Asylsuchenden im Krankheitsfalle bis zu ihrer Anerkennung, bei nicht anerkannten bis zu ihrer Ausreise, im Asylbewerberleistungsgesetz abschließend geregelt.

Ihre ärztliche und zahnärztliche Versorgung richtet sich während des Asylverfahrens nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

Jeder im Rhein-Hunsrück-Kreis aufgenommene Asylbewerber erhält am Tag der Aufnahme von den zuständigen Sachbearbeitern der Kreisverwaltung auch einen Bescheid über den Umfang der Krankenhilfeleistung.
Es wird empfohlen, dass dieser Bescheid bei jeder Vorstellung in der Arztpraxis / im Krankenhaus vorgelegt wird, damit der behandelnde Arzt den grundsätzlichen Behandlungsumfang des Patienten kennt und der Kostenträger eindeutig feststeht.

Leistungsanspruch

(siehe hierzu Hinweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes)
Danach erhalten Asylbewerber in der Regel Leistungen nach § 2 AsylbLG. Diese entsprechen dem Umfang der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Anspruchsgrundlage kann vom behandelnden Arzt aus dem jeweiligen Krankenbehandlungsschein entnommen werden.

Eingeschränkter Leistungsumfang

Personen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und ohne Krankenversicherungsschutz sind, erhalten Krankenhilfe nach § 4 und § 6 AsylbLG.

Der eingeschränkte Leistungsumfang im Rahmen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG umfasst

  • erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nur bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen,
  • amtlich empfohlene Schutzimpfungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten,
  • ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel bei werdenden Müttern und Wöchnerinnen,
  • Versorgung mit Zahnersatz nur im Einzelfall, wenn aus medizinischen Gründen unaufschiebbar.

Überweisungen zum Facharzt / Krankenhaus / Verordnung von Heil- und Hilfsmittel
Die nachfolgenden Behandlungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Mitarbeiter der Krankenhilfe:

  • (Weiter-)Behandlung durch einen Facharzt und besondere Untersuchungen (z. B. MRT, CT, Organspiegelung etc.)
  • jegliche stationäre Behandlungen
  • Verordnung von Heil- und Hilfsmittel
  • Prothetische Leistungen

Zur Genehmigung der Behandlung benötigt die Krankenhilfe vor Beginn der (Weiter-) Behandlung den original Überweisungsschein oder das Rezept mit der Diagnose. Diese Verordnungen können entweder persönlich oder per Post bei der Krankenhilfestelle abgegeben werden.
Die Prüfung / Genehmigung kann im Einzelfall einige Zeit in Anspruch nehmen, da in der Regel der medizinische Dienst des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung um Stellungnahme / Begutachtung gebeten wird.
Für Behandlungen durch einen Zahnarzt, Augenarzt, Kinderarzt oder Gynäkologen ist keine separate Überweisung sondern ein Krankenbehandlungsschein erforderlich, der in der Regel von der Arztpraxis angefordert wird.

Notfallbehandlungen
In Notfällen (z. B. bei Unfällen / akuten Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten des Hausarztes) kann selbstverständlich eine sofortigeVorstellung im nächstgelegenen Krankenhaus oder einer ärztlichen Bereitschaftsdienstzentrale erfolgen. Wenn möglich sollte der Patient den Bescheid über die Krankenhilfeleistungen als grundsätzlichen Nachweis der Kostenträgerschaft vorgelegen. Die Abwicklung der Kosten erfolgt direkt zwischen dem Krankenhaus und der Kreisverwaltung (Krankenhilfe).

Krankentransportkosten
Die Übernahme der Krankentransportkosten richtet sich nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen. Sofern der behandelnde Arzt die zwingende medizinische Notwendigkeit sieht, dass ein Patient mit einem Rettungswagen, Taxi oder anderem Beförderungsmittel transportiert werden muss, stellt der Arzt eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ aus.

Mangelnde Deutschkenntnisse oder das Fehlen von Verbindungen mir dem öffentlichen Personennahverkehr sind keine zwingenden Gründe, die eine Kostenübernahme begründet!

Medikamentenverordnung
Während des eingeschränkten Leistungsanspruches nach § 4 AsylbLG sind Asylbewerber von der Zuzahlungspflicht befreit. Auf dem Medikamenten-Rezept ist „Gebührenfrei“ vermerkt.

Schutzimpfungen
Amtlich empfohlene Schutzimpfungen können ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden.
Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge bietet das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern in regelmäßigen Abständen kostenfrei Impfungen gegen Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie, Keuchhusten und Poliomyelitis (Kinderlähmung) an. Weitere Infos zu den Impfungen erhalten Sie von Frau Bahn unter der Telefonnummer 06761 82701.

Dolmetscherdienste
Soweit Sprachbarrieren nicht mit englisch, französisch oder anderen europäischen Sprachen überwunden werden, haben wir uns bislang mit ehrenamtlichen Dolmetschern behelfen können. Oftmals war eine Übersetzung per Telefon über Bekannte / Verwandte der Asylbewerber möglich. Sollte im Einzelfall ein professioneller Dolmetscher erforderlich sein (z. B. beim Anästhesie-Gespräch vor einer geplanten Operation), so ist die Kostenübernahme vorab durch die zuständigen Sachbearbeiter der Krankenhilfe zu genehmigen.

Ansprechpersonen

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Behandlung, die durch vorgenannte Informationen nicht abgedeckt sind, hilft Ihnen Frau Habel gerne weiter.

Telefon: 06761 82-420, Fax: 06761 82-9420, E-Mail: krankenhilfe@rheinhunsrueck.de

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