Pflegeversicherung
Pflegebedürftige Personen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI).
Die Pflegeversicherung ist als „Teilkaskoversicherung“ konzipiert. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige die tatsächlichen Kosten der Pflege, die über die Leistung der Versicherung hinaus gehen, selbst tragen muss. Ist er dazu nicht in der Lage, weil sein Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII zum Tragen.
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Wichtig: Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige krankenversichert ist. Das gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, aber ebenso für die privat versicherten Patienten.
Bevor die Pflegekasse zahlt, beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Pflegebegutachtung. Damit soll festgestellt werden, ob Sie pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind und wenn ja, welcher Pflegegrad vorliegt. In welcher Höhe die Kosten übernommen werden, hängt dann von dem Pflegegrad des Antragstellers ab.
Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, mit denen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden. Eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung ist möglich
Die Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, werden auf den folgenden Internetseiten erläutert.
Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe.