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Leistungen

Die Sicherung des Lebensunterhaltes für (nicht nur) Asylbewerber ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.
Das AsylbLG ist kein Sozialgesetz wie z.B. das SGB II oder SGB XII. Es handelt sich um ein eigenständiges Gesetz. Damit sind die Leistungen von ihrem Charakter her keine Sozialleistungen.
Das gesonderte Leistungsrecht für Asylbewerber ist die leistungsrechtliche Folge zum sogenannten Asylkompromiss aus dem Jahre 1993 und ersetzt die bis dahin geltenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz.

Leistungsberechtigte / Personenkreis (nur bezogen auf Asylbewerber)

Ausländer erhalten Leistungen nach dem AsylbLG, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und folgenden ausländerrechtlichen Status besitzen

  • Aufenthaltsgestattung (während des laufenden Asylverfahrens)
  • Duldung nach § 60a AufenthaltG
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Folge- und Zweitantragsteller nach §§ 71 und 71a AsylG

Dazu gehören auch die Ehegatten, Lebenspartner, minderjährigen Kinder des Asylbewerbers ohne selbst diesen Status zu besitzen.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Anerkennung oder der Ausreise.

Leistungsumfang

Das Gesetz unterscheidet in

  • Grundleistungen (§ 3 und 6 AsylbLG)
  • Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG) und
  • eingeschränkte Leistungen (§ 1a AsylbLG)

Grundleistungen § 3 und 6 AsylbLG
Die Grundleistungen – auch eingeschränkte Leistungen genannt - werden unterschieden in

  • Leistungen für den notwendigen Bedarf (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts)

Die Leistungen für den notwendigen Bedarf können in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden.
Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.
Im Rhein-Hunsrück-Kreis werden die Bedarfe der Unterkunft und Heizung sowie die Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts als Sachleistungen erbracht.
So ist es zu erklären, dass der Betrag der Grundleistung um die im Regelsatz enthaltenen Werte für die Sachleistungen gekürzt werden.

  • Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf (Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens)

Die Leistungen für den persönlichen Bedarf werden als Geldleistung erbracht.

Die Geldleistungen sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Der Gesetzgeber sieht also grundsätzlich immer eine Barauszahlung vor.
In § 6 AsylbLG ermöglicht der Gesetzgeber auf besondere Lebenssachverhalte zu reagieren. Die sogenannten „sonstigen Leistungen“ können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich,
  • zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten
  • zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Diese Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

Leistungen in besonderen Fällen § 2 AsylbLG
Ab dem 15ten Monat, in dem sich der Leistungsberechtigte ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält, erhält er entsprechende Leistungen nach dem SGB XII, sofern er die Dauer seines Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.
Zu beachten ist dabei, dass die Regelsatzleistungen um die in der kommunalen Wohnung weiterhin als Sachleistungen zur Verfügung sichergestellten Bedarfe für

eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG
Diese Regelung wurde seit März 2015 mehrfach geändert - zuletzt im August 2016 im Rahmen des Integrationsgesetzes.
In der Mehrzahl werden die Leistungseinschränkungen ausgesprochen, wenn die Leistungsberechtigten im Rahmen ihres ausländerrechtlichen Verfahrens nicht in dem erforderlichen Maße mitwirken.
Die Leistungseinschränkungen können bis zu 6 Monate ausgesprochen werden. Bei fortbestehender Pflichtverletzung ist eine Verlängerung möglich (§ 14 AsylbLG).

Ansprechpersonen

Asylbewerberleistungsgesetz / Hilfe für Flüchtlinge

Zentrale E-Mail-Adresse: LeistungAsyl@rheinhunsrueck.de

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