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Lebensmittelbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfsG)

Personen, die in Gaststätten, Restaurants, Cafés, Kantinen oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind und/oder dabei gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und/oder in den Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (das heißt mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (wie zum Beispiel Geschirr, Besteck) in Berührung kommen, benötigen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Wer erstmals eine derartige Tätigkeit aufnehmen will, braucht eine Erstbelehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Der Arbeitgeber hat die Inhalte dieser Belehrungen mittels Wiederbelehrungen in zweijährigem Abstand aufzufrischen und dies zu dokumentieren. Diese finden nicht im Gesundheitsamt statt.

Für die Belehrung ist zwingend eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

Die Gebühr für eine Belehrung beträgt 30 Euro.
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