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Waffenwesen

Waffen stellen eine erhebliche Gefahrenquelle für die Allgemeinheit dar. Daher bedarf es im Sinne des Gemeinwohls einer Regelung und Kontrolle durch die Verwaltung.

In den Landkreisen ist die Kreisverwaltung als untere Waffenbehörde für alle waffenrechtlichen Verfahren zuständig. Hierunter fallen z. B.

  • die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießanlagen (Schießerlaubnis)
  • die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Sammeln von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte)
  • sowie zum Führen von Waffen (Waffenschein bzw. Kleiner Waffenschein bei Schreckschuss-, Reizstoff-und Signalwaffen).

In den Fällen der Erlaubniserteilung besteht die Aufgabe der unteren Waffenbehörde unter anderem darin zu prüfen, ob ein Antragsteller die waffenrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Erlaubnis erfüllt.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können. (Aufbewahrung von Waffen und Muniton).

Gelbe/Grüne/Rote Waffenbesitzkarte

Waffenschein/Kleiner Waffenschein

Waffenaufbewahrung Infoblatt

Antrag Feuerwerk

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz


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