Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung dient dem Schutz der Tiere vor Seuchen wie z.B. Maul- und Klauenseuche, zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten wie z.B. Tollwut und zum Schutz der Landwirtschaft vor Verlusten durch Tierseuchen. Laufende Überwachungen sichern die Seuchenfreiheit und vermeiden volkswirtschaftliche Schäden.
Die Grundlage für die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder anderen Tieren auftreten, ist das Tierseuchengesetz. Hier sind Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeuge und Tilgung der Seuchen im Inland aufgelistet. Durch konsequente Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen wie Rotz und Beschälseuche der Pferde oder Brucellose und Leukose der Rinder getilgt werden. In der Bekämpfung anderer Seuchen, wie Schweinepest und Tollwut, sind große Fortschritte erzielt worden.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Staatlicherseits bekämpft werden die sogenannten anzeigepflichtigen Tierseuchen. Bei diesen Seuchen handelt es sich um Krankheiten, die eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung haben können oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Jeder Tierhalter, der glaubt, dass seine Tiere eine solche gefährliche Krankheit haben, ist zur Anzeige beim Veterinäramt verpflichtet. Seuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Die wichtigsten Tierseuchen sind: Aujeszzkysche Krankheit, Bovine Herpes Typ 1-Infektion, Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, Newcastle-Krankheit, Psittakose, Salmoellose der Rinder, Schweinepoest, BSE, Geflügelpest.
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz - Bisher kein Fall im Rhein-Hunsrück-Kreis
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass eine besondere Vorsorge bezüglich der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach dem Auftreten erster Fälle in Rheinland-Pfalz besteht. In Hessen wurde erstmals Mitte Juni 2024 im Kreis Groß-Gerau bei einem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Das kranke Tier wurde in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz erlegt. Zwischenzeitlich wurden in Hessen weitere Wildschwein-Kadaver gefunden, die positiv auf ASP getestet wurden. Es findet seitdem eine großangelegte Kadaversuche statt.
Zwischenzeitlich hat die Afrikanische Schweinepest Rheinland-Pfalz erreicht: Am 6. Juli 2024 wurden auch im Landkreis Alzey-Worms zwei Wildschweine gefunden, bei denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt worden ist.
Durch das Auftreten von ASP-Fällen in Rheinland-Pfalz beobachtet das Veterinäramt der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises im Austausch mit den zuständigen Institutionen und Verbänden die aktuelle Lage. Bisher ist kein Fall im Rhein-Hunsrück-Kreis bekannt, ein Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in den kommenden Wochen ist aufgrund einer dynamischen Entwicklung in den betroffenen Landkreisen in Hessen und Rheinland-Pfalz grundsätzlich allerdings möglich.
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die bei Haus- und Wildschweinen auftritt. Die Übertragung erfolgt durch Kontakt von einem infizierten Schwein zu einem anderen Schwein oder durch das Blut bzw. Kadaver infizierter Tiere. Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann in Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch viele Monate überleben, die Übertragung ist daher auch möglich, wenn Schweine Essensreste zu sich nehmen, die infizierte Fleischprodukte z.B. auch Wurst oder Schinken enthalten.
Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für andere Tiere oder den Menschen?
Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest ist für den Menschen ungefährlich. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen oder auf andere Tierarten als Schweine besteht nicht.
Welche Krankheitssymptome treten bei infizierten Tieren auf?
Bei Schweinen verläuft die Erkrankung fast immer tödlich.
Die klinischen Anzeichen bei den Haus- und Wildscheinen bestehen in hohem Fieber, Appetitlosigkeit, Magen-Darm-Problemen, Atemwegsproblemen. Es treten Blaufärbungen (vorwiegend bei Erregung) auf, es kommt auch zum Festliegen oder zu unspezifischen Symptomen. Zudem treten plötzliche Todesfälle auf.
Gibt es Möglichkeit zum Schutz vor Erkrankung, beispielsweise durch Impfung?
Eine Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest gibt es nicht.
Welche Gebiete sind aktuell betroffen und welche Maßnahmen werden ergriffen?
In Rheinland-Pfalz sind bislang Fälle in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms bekannt, dort wurden Sperrzonen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest eingerichtet. In diesen Sperrzonen gelten bestimmte Restriktionen, die der Prävention der weiteren Ausbreitung der Tierseuche dienen. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bestehen u.a. aktuell in diesen Sperrzonen in einem allgemeinen Jagdverbot, Leinenpflicht für Hunde und strengen Hygienevorschriften für Schweinehalter. So dürfen keine Schweine in das betroffene Gebiet gebracht oder herausgebracht werden.
Außerdem gibt es Regelungen für das Verbringen von Erzeugnissen von Schweinen aus dem betroffenen Gebiet. Auch erfolgt eine großangelegte Kadaversuche.
Was können Schweinehalter tun?
Die wichtigsten Maßnahmen sind die Eindämmung der Seuchenausbreitung und die Verhinderung eines Eintrages in die Hausschweinepopulation. Der Zutritt zu Schweinehaltungen ist auf den allernötigsten Kontakt zu beschränken.
Der wichtigste Schutz der schweinehaltenden Betriebe ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in ebendiesen. Schweinehalter, die gleichzeitig Jäger sind, sollten allergrößte Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
Was müssen Jäger beachten?
Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben sollten vermieden werden. Alle Gegenstände, die mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild in Kontakt gekommen sind, sollten gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Nach Möglichkeit sollte verhindert werden, dass Jagdhunde direkten Kontakt zu Fallwild und erlegten Wildschweinen haben.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann durch Waschen in der Waschmaschine mit mindestens 56 Grad über 70 Minuten bzw. 60 Grad über 20 Minuten deaktiviert werden.
Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen dürfen nur nach entsprechender Behandlung mitgebracht werden. Die Mitnahme von Schweinefleisch aus betroffenen Gebieten (Haus- und Wildschweine) ist verboten.
Jäger sollten in ihren Revieren auf Wildschweinkadaver achten und jeden Wildschweinkadaver, jedes verunfallte Wildschwein sowie jedes erlegte Wildschwein, das vor dem Abschuss ein auffälliges Verhalten gezeigt hat oder Auffälligkeiten an den Organen aufweist, beproben.
Informationen und Material zur Probennahme erhalten Jäger im Veterinäramt der Kreisverwaltung.
Die Beprobung von Fall- und Unfallwild ist von höchster Bedeutung, da nur bei einem frühzeitigen Erkennen der Seuche frühestmöglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
Aktuell sind keine amtlich festgestellten Fälle der Afrikanischen Schweinepest im Rhein-Hunsrück-Kreis bekannt.
Beim Fund von toten Wildschweinen bittet das Veterinäramt der Kreisverwaltung um unverzügliche Mitteilung:
Kontakt Veterinäramt: vetamt@rheinhunsrueck.de
Telefon 06761/ 82 811 oder 06761/ 82 810
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Blauzungenkrankheit
Blauzungenkrankheit auf dem Vormarsch
Seit Ende Juli 2024 ist ein sprunghafter Anstieg des Auftretens der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz zu verzeichnen. Am 06.08.2024 ist der erste Fall von Blauzungenkrankheit im Rhein-Hunsrück-Kreis durch Untersuchung einer Blutprobe von Schafen im Landesuntersuchungsamt festgestellt worden.
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche der Wiederkäuer.
Es handelt es sich um eine nicht ansteckende Infektionskrankheit, die durch kleine blutsaugende Mücken (Gnitzen) zwischen den empfänglichen Tieren (wie Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer wie Damwild, Rotwild oder Rehwild) übertragen wird.
Das Blauzungenvirus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können bedenkenlos verzehrt werden.
Da die Krankheit durch Gnitzen übertragen wird, ist die Infektionsgefahr in regenreichen Sommermonaten besonders hoch. Besonders Schafe zeigen sehr deutliche Krankheitssymptome, wie Fieber, Apathie, Fressunlust, Schwellungen sowie Blauverfärbungen oder Läsionen im Maulbereich und an der Zunge. Der Kronsaum an den Klauen rötet sich und wird schmerzhaft, Lahmheiten können die Folge sein. Die Krankheit kann zum Tod der Tiere führen.
Eine sichere Diagnose kann nur über eine Blutuntersuchung gestellt werden. Aufgrund der zahlreichen Neuinfektionen und der zur Zeit optimalen Lebens- und Vermehrungsbedingungen für die Gnitzen als Überträger raten wir dringend zur Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen. Ebenfalls sollten die Tiere vor Stechfliegen geschützt werden. Wirksame und für die Tierart zugelassene Mittel (sogenannte Spot On Produkte) erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt.
Die Impfung ist freiwillig, das Land und die Tierseuchenkasse unterstützen die Tierhalter mit einer Impf-Beihilfe in Form eines Zuschusses von 2,50 Euro pro Rind sowie 2,00 Euro pro Schaf und Ziege.
Ebenso erfolgt eine anteilige Übernahme von den Laborkosten am Landesuntersuchungsamt von 70 % bei Rindern und 50 % bei kleinen Wiederkäuern.
Ausführliche Informationen zur Impfung gegen das Virus der Blauzungenkrankheit gibt die
Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) am Friedrich-Loeffler-Institut.
Da Rheinland-Pfalz aufgrund der zahlreichen neuen Blauzungenkrankheitsfälle nicht mehr frei von der Krankheit ist, gelten Verbringungseinschränkungen. Die aktuellen Regelungen und Vordrucke zur Verbringung von Tieren entnehmen Sie folgendem Link:
https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt
Für Fragen und Beratung zur Blauzungenkrankheit wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt der Kreisverwaltung.
Ansprechpartnerin: Fieweger Anja
Vordrucke
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Zuschuss bei der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
Ab dem 11. November 2019 werden Impfungen gegen BTV 4 und 8 in Rheinland-Pfalz - zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 - finanziell gefördert. Für Rinder beträgt die Beihilfe 1,50 €, für Schafe und Ziegen 1,00 € pro Impfung.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Tierseuchenkasse an den Impftierarzt und funktioniert folgendermaßen:
Der Tierhalter gibt dem Impftierarzt die schriftliche Erlaubnis, einen Beihilfeantrag zu stellen. Dies ist notwendig, da die Beihilfe nach EU Vorschriften nur an die Tierarztpraxis ausgezahlt werden darf. Die Praxis kann dann den zu erwartenden Beihilfebetrag sofort von der Rechnung abziehen oder nach Erhalt an den Tierhalter zurück erstatten.
Zahlungsvoraussetzungen sind natürlich, dass die Tierseuchenkassenbeiträge entrichtet worden sind und die Impfungen im HI-Tier eingetragen werden.
Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)
Wesen und Weiterverbreitung
Die klassische Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) ähneln sich sehr im Ablauf und im Erscheinungsbild. Es handelt sich aber um zwei selbständige Seuchen, da sie durch zwei verschiedene Viren hervorgerufen werden.
Die Newcastle-Krankheit ist eine außerordentlich ansteckende Krankheit, die hauptsächlich Hühner und Truthühner, außerdem Fasanen, Rebhühner und Wachteln, aber auch Wassergeflügel und Wildgeflügel befällt. Die Ansteckung mit dem Virus (Paramyxovirus) erfolgt über die Atmungsluft, über Kontakt, z.B. im Stall, auf Märkten oder Transporten, sowie bei der Nahrungsaufnahme. Die erkrankten Tiere scheiden den Erreger mit dem Kot, dem Nasen-, Rachen- und Augensekret sowie mit den Eiern aus. Gesunde Bestände werden durch direkten Kontakt mit infizierten Hühnern angesteckt. Das Virus wird auch durch Schlachtgeflügel und Schlachtabfälle (Eingeweide, Federn) sowie durch Geräte, Futter, Streu, die mit infizierten Ausscheidungen verunreinigt sind, übertragen. Auch Personen können nach Kontakt mit dem Virus die Krankheit weitertragen.
Krankheitserscheinungen am lebenden Tier
Hühner, Truthühner und Fasanen erkranken nach einer Inkubationszeit von 4-8 Tagen. Die Krankheit tritt in verschiedenen Verlaufsformen auf:
Bei dem perakuten Verlauf können die Tiere ohne Krankheitserscheinungen plötzlich eingehen. Andere Tiere sind schwach, teilnahmslos und verkriechen sich.
Der subakute oder akute Verlauf ist gekennzeichnet durch Fieber bis 42°C, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Inappetenz, Durst, gesträubtes Gefieder, Durchblutungsstörungen mit häufig dunkler Verfärbung des Kammes, Atemnot, Niesen, Röcheln, Schleimhautabsonderungen und grünlich-wässrigem Durchfall. Innerhalb von 5 Tagen sterben viele Tiere. Bereits kurze Zeit nach Auftreten der ersten Symptome läßt die Legetätigkeit nach. Eier, die in diesem Krankheitsstadium gelegt werden, sind kleiner als die Norm, haben eine weiche Schale und eine wässrige Beschaffenheit des Eiweißes. Überleben Tiere die Krankheit, überwiegen zentralnervöse Störungen (z.B. Lähmungen der Gliedmaßen).
Bei der chronischen Verlaufsform treten Lähmungen und nervöse Erscheinungen auf. Nur ein Teil dieser Tiere wird wieder gesund.
Anmeldung und Betriebsnummer
Im Falle eines Tierseuchenausbruches ist es für eine effektive Bekämpfung der Seuche erforderlich, die Standorte der betroffenen Tierart zu kennen. Daher sind die Halter (auch „Hobby“-halter!) von Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische usw.) verpflichtet, die Tierhaltung, auch „Kleinsthaltungen“ beim zuständigen Veterinäramt anzumelden.
Nach der Anmeldung wird eine „Betriebs“-nummer erteilt, auch wenn es keine gewerbliche Tierhaltung ist. Diese Nummer ist Voraussetzung für viele Tätigkeiten in Bezug auf die Tierhaltung und unter anderem auch erforderlich für eine Anmeldung der Tiere bei der Tierseuchenkasse.
Bei Equiden (Pferden, Eseln etc.) ist der Halter, also die Person, bei der das Tier tatsächlich untergebracht ist (z. B. der Pensionstallbetreiber), nicht der Eigentümer, verpflichtet, sich eine Betriebsnummer zuteilen zu lassen.
Wild
Entsprechende Informationen zu "Wild" finden Sie hier: Jagdwesen