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Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen, bestreiten können, haben im Rahmen der Sozialhilfe einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Hilfe zum Lebensunterhalt steht grundsätzlich Personen zu, welche

  • voll erwerbsgemindert auf Zeit sind, d.h. Personen, die vorrübergehend nicht mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, oder 

  • ein zu geringes Einkommen,und fehlendes Vermögen haben und
  • den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestreiten können.

Der notwendige Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Die eigene finanzielle Situation und die der Kinder mit eigenem Einkommen müssen offengelegt werden, da die Kinder gegebenenfalls zur Zahlung herangezogen werden können.

Es darf keine voll dauerhafte Erwerbsminderung vorliegen, da dann die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ die richtige Leistung wäre.

Was umfasst die Leistung?

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

  • den Regelsätzen
  • der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen angemessenen Mietkosten
  • den Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • den Mehrbedarfen
  • den einmaligen Leistungen für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt)
  • den Beiträgen für Kranken-und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge.

Wie hoch ist der Regelbedarf?

Für Rheinland-Pfalz gelten zurzeit folgende Regelbedarfsstufen:

Regelbedarfsstufe 1
(Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft leben)

563 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige Partner*Innnen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

506 €

Regelbedarfsstufe 3
(Volljährige in Einrichtungen und  18 bis 24-jährige im Elternhaus)

451 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre)

471 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahre)

390 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

357 €

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft
  • Nachweise über Vermögen und Einkommen
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