Informationen zum Geldwäschegesetz
Am 21. August 2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten. Um die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in nationales Recht umzusetzen, war es erforderlich das Geldwäschegesetz zu ändern. Das neue Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogenhandel, Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Geldwäscheprävention dient auch dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis als Kreisordnungsbehörde ist für den Bereich der Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und gewerblichen Güterhändler zuständig.
Gehört Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten, so sind in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten, sofern mindestens einer der folgenden, sogenannten „Auslösetatbestände“ vorliegt:
- bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung;
- bei Geschäften ab einem Wert von 10.000 Euro je Geschäftsvorfall (bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag);
- unabhängig von der Höhe der Transaktion immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen;
- immer dann, wenn Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden entstehen.
Für Güterhändler gelten teilweise erleichterte Bedingungen. Bestimmte Versicherungsvermittler fallen nicht unter das Gesetz.
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben (es sich also um „schmutziges Geld“ handelt) oder stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Unbenommen bleibt Ihnen, ob Sie daneben eine Strafanzeige nach § 158 Strafprozessordnung stellen.
Aktuelle Broschüren und weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (Link siehe Randbox).
Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen des Rhein-Hunsrück-Kreises finden Sie hier:
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