Förderung zur Energieeinsparung in einkommensschwachen Haushalten
Richtlinie des Rhein-Hunsrück-Kreises zur Förderung der Energieeinsparung in einkommensschwachen Haushalten
Der Rhein-Hunsrück-Kreis hat sich zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch zu senken. Hierdurch sollen wertvolle Ressourcen geschont und die Umwelt von klimaschädlichen Emissionen entlastet werden.
Einkommensschwache Haushalte sollen bei der Umsetzung dieses Ziels unterstützt werden, daher fördert der Rhein-Hunsrück-Kreis verschiedene energieeinsparende Maßnahmen in einkommensschwachen Haushalten auf dem Gebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises. Zur Finanzierung der Richtlinie hat der Kreistag am 17.07.2023 beschlossen, Mittel aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) zu verwenden, die vom Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt wurden. Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises hat in seiner Sitzung vom 18.03.2024 die Richtlinie zur Förderung von Energieeinsparung in einkommensschwachen Haushalten im Rhein-Hunsrück-Kreis für den Förderzeitraum 01.04.2024 bis 30.06.2026 beschlossen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen die wie in § 2 der Richtlinie definierten einkommensschwachen Haushalten angehören.
Bezieher von:
a. Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II (Bürgergeld)
b. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. und IV. Kapitel SGB XII
c. Kinderzuschlag
d. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
e. Alleinstehende Personen in einem Haushalt mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze 1.410 Euro im Monat (16.920 Euro Jahr-Einkommensgrenze), für jede weitere erwachsene Person im Haushalt zusätzlich 675 Euro monatlich, soweit keine Leistungen nach a bis d bezogen werden.
f. Haushalte mit Kindern, deren Einkommen die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen unterschreitet und daher Anspruch auf Lernmittelfreiheit besitzen. Die aktuellen Einkommensgrenzen für die Lernmittelfreiheit sind dem jeweils aktuellen Informationsblatt der Kreisverwaltung für das jeweils laufende Schuljahr zu entnehmen. Im Schuljahr 2023/2024 betragen die Jahres-Einkommensgrenzen für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:
der Eltern* eines Elternteils
ein Kind 26.500 Euro 22.750 Euro
zwei Kinder 30.250 Euro 26.500 Euro
drei Kinder 34.000 Euro 30.250 Euro
vier Kinder 37.750 Euro 34.000 Euro
*oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des §7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SBG II zusammenlebt.
Mehrere Eigentümer / Wohnungsinhaber gelten als ein Antragsteller.
Gefördert wird mit jeweils 200 € die Beschaffung folgender neuer Elektrogeräte je Sorte
gemäß Energielabel (siehe § 1 Richtlinie):
a. Kühlschrank oder Kombinationsgerät
b. Gefrierschrank oder Gefriertruhe
c. Wärmepumpentrockner oder Wasch-Trocken-Kombination
Ebenfalls gefördert werden (siehe § 1 Richtlinie):
- Hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen
- Mini-Photovoltaik-Anlagen (sog. Balkonanlagen)
Förderzeitraum: 01.04.2024 – 30.06.2026
Unser Tipp:
Starten Sie stets mit dem Beratungs- und Förderangebot „Caritas Stromspar-Check“ und erhalten somit durch die Kombination mit der Richtlinie des Rhein-Hunsrück-Kreises Energiesparhilfen im Wert von bis zu 470 Euro!
Ziel der Projektpartner, des Caritasverbands Rhein-Hunsrück-Nahe e.V., der Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, dem Jobcenter Rhein-Hunsrück sowie dem Sozialamt der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück ist ein möglichst unbürokratisches und niederschwelliges Beratungs- und Förderangebot, das sich gegenseitig ergänzt.
Der Berechtigtenkreis für den „Caritas Stromspar-Check“ und die Förderrichtlinie des Rhein-Hunsrück-Kreises ist identisch und in der Richtlinie des Landkreises wurden die gleichen Einkommensgrenzen festgelegt, die auch für die Lehrmittelfreiheit und den kostenfreien Schülertransport (Sekundarstufe II) bei den zuständigen Antragstellen der Kreisverwaltung gelten.
Im Rahmen des „Caritas Stromspar-Checks“ werden bereits folgende sogenannte „Soforthilfen“ im Verkaufswert von 50-70 Euro aus Projektmitteln der Caritas ausgegeben: Leuchtmittel (LED mit fast allen möglichen Sockeln), Nachtlicht, abschaltbare Steckerleisten, Steckerleisten mit Überspannungsschutz, Thermostops, Zeitschaltuhren, Wassersparduschköpfe, Perlatoren, Raum-Thermometer, Thermohygrometer, Kühlschrankthermometer, klebbarer Türbesen (Zugluftstop), Fensterdichtband, wiederverwendbare Einkaufstaschen, Glaskaraffen.
Zusätzlich kann aus den Projektmitteln der Caritas ein Gutschein von bis zu 200 Euro für den Kühlschranktausch gewährt werden, wenn der entsprechende Bedarf im Rahmen der Beratung festgestellt wird.
Die Förderrichtlinie des RHK ist so aufgebaut, dass zusätzlich zu diesen Sachhilfen der Caritas der Zuschuss für den Kauf von Kühlschränken um 200 Euro erhöht werden kann und der Kauf von weiteren Gerätegruppen der „Weißen Ware“, Heizungsumwälzpumpen sowie Mini-Photovoltaikanlagen (sogenannte „Balkonanlagen“) mit maximal 800 Wattpeak Leistung ebenfalls mit jeweils 200 Euro bezuschusst werden.
Die Bewerbung der Richtlinie erfolgt durch die Projektpartner. Die fachlichen Beratungsangebote „Caritas Stromspar-Check“ und bei Bedarf des „Gebäude-Checks“ der Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz flankieren die Förderrichtlinie des Rhein-Hunsrück-Kreises.
Eine Teilnahme an einem der beiden Beratungsangebote ist jedoch auf Grund der gewünschten Niederschwelligkeit nicht Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen aus der Richtlinie des RHK.