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Landespflegegeld

Das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz wird auf Antrag gewährt und ist einkommens- und vermögensunabhängig. Voraussetzung ist, dass eine Behinderung bzw. Krankheit nach dem Landespflegegeldgesetz vorliegt.

Anspruchsberechtigte Schwerbehinderte erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 384 €.

Anspruchsberechtigte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten die Hälfte dieser Leistung. Auf das Landespflegegeld sind Leistungen, die Schwerbehinderte nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhalten, anzurechnen. Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Pflegegeld angerechnet.

Die Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

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