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Tierseuchenbekämpfung

Die Tierseuchenbekämpfung dient dem Schutz der Tiere vor Seuchen wie z.B. Maul- und Klauenseuche, zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten wie z.B. Tollwut und zum Schutz der Landwirtschaft vor Verlusten durch Tierseuchen. Laufende Überwachungen sichern die Seuchenfreiheit und vermeiden volkswirtschaftliche Schäden.

Die Grundlage für die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder anderen Tieren auftreten, ist das Tierseuchengesetz. Hier sind Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeuge und Tilgung der Seuchen im Inland aufgelistet. Durch konsequente Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen wie Rotz und Beschälseuche der Pferde oder Brucellose und Leukose der Rinder getilgt werden. In der Bekämpfung anderer Seuchen, wie Schweinepest und Tollwut, sind große Fortschritte erzielt worden.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Staatlicherseits bekämpft werden die sogenannten anzeigepflichtigen Tierseuchen. Bei diesen Seuchen handelt es sich um Krankheiten, die eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung haben können oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Jeder Tierhalter, der glaubt, dass seine Tiere eine solche gefährliche Krankheit haben, ist zur Anzeige beim Veterinäramt verpflichtet. Seuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Die wichtigsten Tierseuchen sind: Aujeszzkysche Krankheit, Bovine Herpes Typ 1-Infektion, Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, Newcastle-Krankheit, Psittakose, Salmoellose der Rinder, Schweinepoest, BSE, Geflügelpest.

Blauzungenkrankheit

In einem Rinderbestand im Landkreis Rastatt (Baden Württemberg) wurde am 12.12.2018 die Blauzungenkrankheit (BTV Serotyp 8) amtlich festgestellt. Mit dem weiteren Auftreten der Blauzungenkrankheit im Kreis Trier-Saarburg am 08.01.2019 wurde ganz Rheinland-Pfalz nun mit Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 14.01.2019 zum Sperrgebiet erklärt. Damit sind der Handel und das Verbringen der Tiere eingeschränkt.

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierkrankheit der Wiederkäuer. Kleine blutsaugende Mücken (Gnitzen) übertragen das Virus zwischen den empfänglichen Tieren (wie Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer wie Damwild, Rotwild oder Rehwild).

Das Virus der Blauzungenkrankheit ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können daher ohne Bedenken verzehrt werden.

Zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und den Bundesländern wurde Folgendes zum innerstaatlichen Verbringen BT-empfänglicher Tiere vereinbart:

  1. Das Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb des Sperrgebiets in Deutschland kann erfolgen, sofern die Tiere am Tag der Verbringung keine Anzeichen für das Vorliegen eines Verdachtes oder einer Infektion mit der Blauzungenkrankheit zeigen. Der Tierhalter selbst bescheinigt, dass seine Tiere keine Anzeichen einer Erkrankung mit dem Virus der Blauzungenkrankheit haben. Die zu verwendende Tierhaltererklärung für Sperrgebiet innerhalb finden Sie unten.
  2. Für Schlachttiertransporte in einen Schlachthof außerhalb des Sperrgebiets in Deutschland wird eine Tierhaltererklärung akzeptiert. Auch hier bescheinigt der Tierhalter selbst, dass seine Tiere keine Anzeichen einer Erkrankung mit dem Virus der Blauzungenkrankheit haben. Sammeltransporte sind zulässig. Insektizid- (Repellentien) Behandlung ist bei Schlachttiertransporten nicht erforderlich. Auch nicht erforderlich ist die 48 Stunden vorherige Benachrichtigung der Bestimmungs-Behörde durch die Absender-Behörde. Dies alles gilt nur für den Transport von Schlachttieren innerhalb von Deutschland. Die Tierhaltererklärung finden Sie unten.
  3. Bei geimpften Tieren muss die Impfung im HI-Tier eingetragen sein. Eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten und bestimmte Drittstaaten ist derzeit nur mit wirksamem Impfschutz möglich.
  4. Das innerstaatliche Verbringen von Kälbern (bis zu einem Alter von 90 Tagen) ist möglich, sofern die Tiere in den ersten Lebensstunden Biestmilch von ihren Mutterkühen mit einem wirksamen Impfschutz gegen BTV8 erhalten haben. Dies ist vom Tierhalter auf einer entsprechenden Tierhaltererklarung Kälber zu bescheinigen. Die Erklärung finden Sie unten.
    Die zweite Möglichkeit findet sich in Nummer 6.
  5. Für Rinder, die in diesem Jahr wegen der verzögerten Impfstoffbereitstellung nicht rechtzeitig nachgeimpft werden konnten, wird eine Fristüberschreitung bei der Nachimpfung gegen BTV-8 um 3 Monate akzeptiert. Wird die Nachimpfung allerdings um mehr als 3 Monate verzögert durchgeführt, kann sie nicht als Wiederholungsimpfung gewertet werden und eine Grundimmunisierung ist erneut erforderlich. Alle Impfungen sind in HI-Tier vom Tierarzt oder vom Tierhalter zu dokumentieren.
  6. Nicht geimpfte Tiere (u.a. auch Kälber von nicht geimpften Mutterkühen) können zunächst bis 28.02.2019 mit einer negativen PCR-Untersuchung innerhalb von 7 Tagen vor der Verbringung und einer Insektizid- (Repellentien) Behandlung ab der Entnahme der Blutprobe für die PCR-Untersuchung in das freie Gebiet in anderen Bundesländern verbracht werden. Ein Verbringen in andere  Mitgliedstaaten und Drittstaaten ist nicht möglich!
    Für die Untersuchung ist ein elektronischer Untersuchungsauftrag aus der HIT-Datenbank zu verwenden! Tierhalter müssen auf dem Untersuchungsbefund der Blutuntersuchung handschriftlich die Insektizid-Behandlung bestätigen.
  7. Das BMEL strebt mit Italien, Spanien und den Niederlanden bilaterale Übereinkommen zur Verbringung von empfänglichen Tieren an.
  8. Für das innergemeinschaftliche Verbringen von empfänglichen Tieren, Samen, Eizellen u. Embryonen gelten die Vorgaben der VO (EU) 1266/2007.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (www.lua.de).

Gerne erteilt das Veterinäramt der Kreisverwaltung unter den Telefonnummern 06761 82800 und 82810 weitere Auskünfte.

Vordrucke

Zuschuss bei der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Ab dem 11. November 2019 werden Impfungen gegen BTV 4 und 8 in Rheinland-Pfalz - zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 - finanziell gefördert. Für Rinder beträgt die Beihilfe 1,50 €, für Schafe und Ziegen 1,00 € pro Impfung.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Tierseuchenkasse an den Impftierarzt und funktioniert folgendermaßen:

Der Tierhalter gibt dem Impftierarzt die schriftliche Erlaubnis, einen Beihilfeantrag zu stellen. Dies ist notwendig, da die Beihilfe nach EU Vorschriften nur an die Tierarztpraxis ausgezahlt werden darf. Die Praxis kann dann den zu erwartenden Beihilfebetrag sofort von der Rechnung abziehen oder nach Erhalt an den Tierhalter zurück erstatten.

Zahlungsvoraussetzungen sind natürlich, dass die Tierseuchenkassenbeiträge entrichtet worden sind und die Impfungen im HI-Tier eingetragen werden.

Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)

Wesen und Weiterverbreitung

Die klassische Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) ähneln sich sehr im Ablauf und im Erscheinungsbild. Es handelt sich aber um zwei selbständige Seuchen, da sie durch zwei verschiedene Viren hervorgerufen werden.

Die Newcastle-Krankheit ist eine außerordentlich ansteckende Krankheit, die hauptsächlich Hühner und Truthühner, außerdem Fasanen, Rebhühner und Wachteln, aber auch Wassergeflügel und Wildgeflügel befällt. Die Ansteckung mit dem Virus (Paramyxovirus) erfolgt über die Atmungsluft, über Kontakt, z.B. im Stall, auf Märkten oder Transporten, sowie bei der Nahrungsaufnahme. Die erkrankten Tiere scheiden den Erreger mit dem Kot, dem Nasen-, Rachen- und Augensekret sowie mit den Eiern aus. Gesunde Bestände werden durch direkten Kontakt mit infizierten Hühnern angesteckt. Das Virus wird auch durch Schlachtgeflügel und Schlachtabfälle (Eingeweide, Federn) sowie durch Geräte, Futter, Streu, die mit infizierten Ausscheidungen verunreinigt sind, übertragen. Auch Personen können nach Kontakt mit dem Virus die Krankheit weitertragen.

Krankheitserscheinungen am lebenden Tier

Hühner, Truthühner und Fasanen erkranken nach einer Inkubationszeit von 4-8 Tagen. Die Krankheit tritt in verschiedenen Verlaufsformen auf:

Bei dem perakuten Verlauf können die Tiere ohne Krankheitserscheinungen plötzlich eingehen. Andere Tiere sind schwach, teilnahmslos und verkriechen sich.

Der subakute oder akute Verlauf ist gekennzeichnet durch Fieber bis 42°C, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Inappetenz, Durst, gesträubtes Gefieder, Durchblutungsstörungen mit häufig dunkler Verfärbung des Kammes, Atemnot, Niesen, Röcheln, Schleimhautabsonderungen und grünlich-wässrigem Durchfall. Innerhalb von 5 Tagen sterben viele Tiere. Bereits kurze Zeit nach Auftreten der ersten Symptome läßt die Legetätigkeit nach. Eier, die in diesem Krankheitsstadium gelegt werden, sind kleiner als die Norm, haben eine weiche Schale und eine wässrige Beschaffenheit des Eiweißes. Überleben Tiere die Krankheit, überwiegen zentralnervöse Störungen (z.B. Lähmungen der Gliedmaßen).

Bei der chronischen Verlaufsform treten Lähmungen und nervöse Erscheinungen auf. Nur ein Teil dieser Tiere wird wieder gesund.

Anmeldung und Betriebsnummer

Im Falle eines Tierseuchenausbruches ist es für eine effektive Bekämpfung der Seuche erforderlich, die Standorte der betroffenen Tierart zu kennen. Daher sind die Halter (auch „Hobby“-halter!) von Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische usw.) verpflichtet, die Tierhaltung, auch „Kleinsthaltungen“  beim zuständigen Veterinäramt anzumelden.

Nach der Anmeldung wird eine „Betriebs“-nummer erteilt, auch wenn es keine gewerbliche Tierhaltung ist. Diese Nummer ist Voraussetzung für viele Tätigkeiten in Bezug auf die Tierhaltung und unter anderem auch erforderlich für eine Anmeldung der Tiere bei der Tierseuchenkasse.

Bei Equiden (Pferden, Eseln etc.) ist der Halter, also die Person, bei der das Tier tatsächlich untergebracht ist (z. B. der Pensionstallbetreiber), nicht der Eigentümer, verpflichtet, sich eine Betriebsnummer zuteilen zu lassen.

Wild

Entsprechende Informationen zu "Wild" finden Sie hier: Jagdwesen

 

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