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Jagdwesen

Nachweise zur Ausübung der Jagd

Wer die Jagd ausübt, muss folgende Nachweise mit sich führen:

  • Einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein
  • Eine auf seinen Namen lautende Waffenbesitzkarte
  • Eine schriftliche Jagderlaubnis für das jeweilige Revier

Diese Nachweise sind auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.

Jägerprüfung

Zur Jägerprüfung wird unter anderem nur zugelassen, wer innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Prüfung einen anerkannten Ausbildungskurs bei einem Jagdverband oder einer Jagdschule oder eine mindestens sechsmonatige Ausbildung bei einem von der Unteren Jagdbehörde der Kreisverwaltung anerkannten Mentor nachweist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Jagdbehörde, dem Kreisjagdmeister oder dem Landesjagdverband.
Die Prüfung gliedert sich in drei Teile

  • schriftliche Prüfung
  • mündlich/praktische Prüfung und
  • Schießprüfung

In der Regel findet die Jägerprüfung im Mai eines jeden Jahres statt; bei entsprechender Nachfrage können zusätzliche Prüfungstermine hinzukommen.

Prüfungsgebiete bei der Jägerprüfung

  • Tierarten
  • Wildbiologie
  • Wildhege
  • Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und jagdliches Brauchtum)
  • Wildschadensverhütung
  • Land- und Waldbau
  • Führung von Jagdhunden
  • Waffenrecht und -Technik
  • Umgang mit Waffen und Munition
  • Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen
  • Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel
  • Jagdrecht
  • Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Jägerprüfung - Antrag und Gebühren

Antrag

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Jagdbehörde zu richten; ihm sind beizufügen

  • die Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde,
  • der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch und einer Unfallversicherung,
  • bei behinderten Menschen eine Erklärung über die bestehende Behinderung,
  • bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
  • der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Weiterhin sind vor dem Prüfungstermin noch vorzulegen

  • der Nachweis über die abgeschlossene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Ausbildungskurs,
  • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen den Antragsteller weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, das die Versagung des Jagdscheins zur Folge haben kann (§ 17 Abs. 3 und 4 Bundesjagdgesetz), anhängig geworden ist.

Gebühr

Die Gebühr beträgt für

  • die Jägerprüfung 258 € + 13 € für das Führungszeugnis
  • den Jahresjagdschein 102 €
  • den Zweijahresjagdschein 162 €
  • den Dreijahresjagdschein 192 €.

Ein gültiger Jagdschein berechtigt nur im Zusammenhang mit einer Waffenbesitzkarte zum Führen von Jagd - und Faustfeuerwaffen. Die Waffen sind bei der Kreisverwaltung registrieren zu lassen. Faustfeuerwaffen sind bereits vor dem Erwerb bei der Kreisverwaltung zu beantragen.

Runder Tisch Schwarzwild - Handlungsfelder

Derzeit arbeitet der "Runde Tisch Schwarzwild" an der Verbesserung der Vermarktungsmöglichkeiten von erlegtem Schwarzwild.

Allgemeine Informationen

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