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Schuluntersuchungen

Die Schuluntersuchung vor der Einschulung ist gesetzlich vorgeschrieben (Schuleingangsuntersuchung SEU). Hierbei wird geprüft und festgestellt, ob ein Kind die nötige Schulreife für den Schulalltag besitzt.

Zur körperlichen Untersuchung (Sehtest, Hörtest usw.) wird unter anderem der Entwicklungsstand anhand motorischer, geistiger, sozialer, kognitiver als auch kommunikativer Fähigkeiten getestet.

Eine Schulärztin untersucht und beurteilt die Entwicklung des Kindes. Bei eventuellem Förderbedarf werden entsprechende Maßnahmen empfohlen.

Zur Schuluntersuchung muss jedes Kind im schulpflichtigen Alter. Außerdem haben die Eltern die Möglichkeit, um eine Zurückstellung zu bitten, wenn sie nachweisen können, dass ihr Kind dem Schulaltag noch nicht gewachsen ist.

Besonderheit für das Einschulungsjahr 2021/2022

Die Corona-Pandemie bindet derzeit in den kommunalen Gesundheitsämtern alle personellen Kapazitäten zur Bewältigung dieser Lage.

Aufgrund der derzeit bestehenden hohen Fallzahlen mit einer Inzidenz von über 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern in allen Landkreisen räumt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie nun die Möglichkeit ein, die Wahrnehmung vereinzelter Aufgaben der Gesundheitsämter auszusetzen.

Für den Einschulungsjahrgang 2021/2022 wird die Pflicht der Gesundheitsämter ausgesetzt, die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorzunehmen, sowie hierbei gemäß § 34 Absatz 11 Infektionsschutzgesetz den Impfstatus zu erheben. Die Schuleingangsuntersuchungen müssen nicht nachgeholt werden. Ausgenommen sind Kinder, deren Eltern eine Zurückstellung beantragt haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird die Pflicht der Gesundheitsämter zur schulärztlichen Stellungnahme ebenfalls ausgesetzt. Diese Untersuchungen müssen ebenfalls nicht nachgeholt werden.

Ausgenommen sind Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder offensichtlicher Beeinträchtigung des Sehens (Förderschule / Förderbedarf Sehen) oder Hörens (Förderschule / Förderbedarf Hören). Eine Begutachtung nach Aktenlage kann vorgenommen werden.


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