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Fischereibehörde

Fischereirecht

Den Online-Antrag zur Fischerprüfung finden Sie hier

Bevor Sie den Antrag ausfüllen, lesen bitte den Absatz "Fischerprüfung". 


Gesetzliche Grundlagen

Die Binnenfischerei unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebung der Länder. In Rheinland-Pfalz wurden hierzu das Landesfischereigesetz (LFischG) und die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung – LFischO) erlassen.


Regelungen in Rheinland-Pfalz

Oberstes Ziel einer naturbewussten Freizeitfischerei muss die Erhaltung von gesunden und artenmäßig ausgewogenen Fischbeständen zur Gewährleistung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Fischerei sein. Um dieses Ziel zu erreichen, werden den Anglerinnen und Anglern weitreichende Kenntnisse im Tier-, Umwelt- und Gewässerschutz abverlangt, die in einer staatlichen Fischerprüfung nachgewiesen werden müssen. 


Vorbereitungslehrgang

Angelverein Emmelshausen

Stephan Kneip

Tel.: 0170-8001591

E-Mail: stephan-kneip@t-online.de

Internet: www.av-emmelshausen.de


Kreisfischereiverein Simmern

Uwe Berg

Tel.: 06761-13316

E-Mail: vlfischerpruefung@gmail.com


Fischerprüfung

Nach dem LFischG muss jeder, der den Fischfang in Rheinland-Pfalz ausüben will, einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist der Nachweis einer in der Bundesrepublik Deutschland bestandenen staatlichen Fischerprüfung vorzulegen. Für den Bereich des Rhein-Hunsrück-Kreises ist grundsätzlich die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück für die Abnahme der Fischerprüfungen zuständig. In Rheinland-Pfalz wird landeseinheitlich viermal im Jahr eine Fischerprüfung bei den unteren Fischereibehörden durchgeführt. In Absprache mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten werden im Jahr 2024 die Prüfungen an folgenden Terminen durchgeführt:

Erster Freitag im März:

Erster Freitag im Juni:

Erster Freitag im September:

Erster Freitag im Dezember:    u.a. Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Die Kreisverwaltungen des Rhein-Hunsrück-Kreises, Birkenfeld, Bad Kreuznach und Donnersbergkreis haben sich zusammengeschlossen und werden abwechselnd die Prüfung durchführen. Wer wann die Prüfung durchführt, können sie bei Herrn Alt unter der Nummer 06761 / 82 – 820 erfragen. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Behörde zu beantragen, in der die Fischereiprüfung stattfindet. Zur Prüfung zugelassen werden kann, wer am Tag der Prüfung das 13. Lebensjahr vollendet hat. Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 29,00 € und ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück zu zahlen. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung finden Sie auf der Homepage der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück (siehe oben).



Fischereischein

Jeder, der den Fischfang in Rheinland-Pfalz ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist der Nachweis einer in Rheinland-Pfalz bestandenen staatlichen Fischereiprüfung vorzulegen.

Der Fischereischein wird nach Vorlage des staatlichen Prüfungszeugnisses für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein) ausgestellt. Jugendliche im Alter von 7 bis 16 Jahren können ohne Prüfung einen (gelben) Jugendfischereischein (jeweils für 1 Jahr) erhalten. Die Ausübung der Fischerei ist dann aber nur in Begleitung des Inhabers eines (blauen) Jahresfischereischeins erlaubt.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche einen (blauen) Jahresfischereischein erwerben, der zur selbstständigen Fischereiausübung ohne Begleitung berechtigt, sofern sie die staatliche Fischerprüfung abgelegt haben. Die Teilnahme an der Prüfung ist bereits ab Vollendung des 13. Lebensjahres möglich.

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können einen (grünen) Sonderfischereischein erwerben. Die Ausübung der Fischerei ist nur in Begleitung eines Inhabers eines (blauen) Jahresfischereischeines erlaubt.

Die Ausstellung erfolgt in Rheinland-Pfalz durch die für den Wohnsitz zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

Stadtverwaltung Boppard
Telefon: 06742 / 103 - 0
Telefax: 06742 / 103 - 30
www.boppard.de         

Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein
Telefon: 06747 / 121 - 0
Telefax: 06747 / 121 - 159
www.hunsrueckmittelrhein.de    

Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Telefon: 06761 / 837 – 0

Telefax: 06761 / 837 – 100

www.sim-rhb.de           

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg
Telefon: 06763 / 910 - 0
Telefax: 06763 / 910 - 699
www.kirchberg-hunsrueck.de    

Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun
Telefon: 06762 / 403 - 0
Telefax: 06762 / 403 - 109
www.kastellaun.de       


Anerkennung inländischer Fischereischeine

Mit seinem Urteil vom 15.12.2015, Az: 5 K 626/15.NW, hat das Verwaltungsgericht Neustadt § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz (Wohnortprinzip) teilweise für unwirksam erklärt. Das Urteil ist seit dem 18.02.2016rechtskräftig. Gemäß Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 19.02.2016 ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz danach wie folgt anzuwenden;„Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist." D.h. dass es zukünftig nicht mehr von Bedeutung ist, wo der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung hatte (Wohnortprinzip). Wurde in einem Bundesland in der Bundesrepublik ein Fischereischein ausgestellt und die Person zieht nach Rheinland-Pfalz, ist der Fischereischein bis Ablauf der Gültigkeit gültig. Dann muss zwingend ein neuer Fischereischein ausgestellt werden. Verlängerungen gehen nicht.


Anerkennung ausländischer Fischereischeine

Sofern der Ausländer, keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 LFischG von der Ablegung der Fischerprüfung befreit und die nach § 37 Nr. 2 LFischG zuständige Behörde kann einen Fischereischein erteilten. Andernfalls ist ein Ausländer, der eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat, von der Ablegung der Fischerprüfung nur befreit, sofern dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit gewährleistet (§ 36 Abs. 2 Nr. 6 LFischG), d. h. er müsste zusätzlich zu der eingereichten Übersetzung des ausländischen Fischereischeins noch einen entsprechenden Nachweis auf gegenseitige Anerkennung aus seinem Heimatland im Original zur Prüfung vorlegen. Nach unserem Kenntnisstand wurden mit Ausnahme des polnischen Fischereischeins (Karta Wedkarska) in Rheinland-Pfalz noch keine entsprechenden Nachweise anderen Staaten vorgelegt und anerkannt, so dass davon auszugehen ist, dass auch …. diesen Nachweis aus …. nicht erbringen kann. In diesem Fall müsste er zur Erlangung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins erst hier nochmals eine Fischerprüfung ablegen.


Fischereierlaubnisschein

Um die Fischerei an einem bestimmten Gewässer ausüben zu können, benötigt man außer dem Fischereischein noch einen Fischereierlaubnisschein. Fischereierlaubnisscheine werden vom Inhaber des Fischereirechtes (Eigentümer, Verein oder Pächter) für das jeweilige Gewässer ausgestellt.


Rechtsgrundlagen

Gesetze

Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz (LFischG RLP)

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FischGRPrahmen

Rechtsverordnungen

Landesfischereiordnung (LFischO)

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-FischGDVRPV4IVZ

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