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Anforderungen und Pflichten Lebensmittelbetriebe und -unternehmen

Lebensmittelbetrieb ist jede Einrichtung, in der Lebensmittel gelagert, behandelt, verpackt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht werden.

Lebensmittelunternehmer ist die Person, die für einen Lebensmittelbetrieb verantwortlich ist.

Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, sich  -vor- Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt der Kreisverwaltung) zu melden.

Der Lebensmittelbetrieb unterliegt dann den amtlichen risikoorientierten Überwachungsmaßnahmen des Veterinäramtes.

Überwachungsmaßnahmen

Betriebskontrollen:
Betriebe, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, werden regelmäßig kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt davon ab, welche möglichen Risiken von den Lebensmitteln ausgehen.
Probeentnahmen:
In den Betrieben werden von Lebensmittelkontrolleuren Stichproben von Produkten zur Analyse entnommen.
Die Art und Anzahl dieser Proben ist vom Landesuntersuchungsamt vorgegeben und richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises.

Lebensmittelhygiene-Schulung/HACCP-Schulung/Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (früher Gesundheitszeugnis)

Jede Person, die mit leichtverderblichen Lebensmitteln umgeht, muss entsprechende Schulungen und Fachkenntnisse nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen.
Alternativ kann sie auch eine Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelhygiene vermittelt wurden.
Diese Schulungen werden dezentral angeboten, beispielsweise von Verbänden, Volkshochschulen oder Hygieneinstituten.
Weiter muss jede Person einmalig beim Gesundheitsamt an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilnehmen und eine entsprechende Bescheinigung als Nachweis vorlegen können. Seit 2011 müssen diese Belehrungen durch den Betrieb alle zwei Jahre wiederholt werden. Diese sogenannten Wiederholungsbelehrungen werden nicht durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Sie müssen vom Betriebsinhaber oder von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden.
Über die durchgeführten Belehrungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die von den Personen, die teilgenommen haben, unterschrieben werden.

Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen/HACCP

Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

In jedem Betrieb muss ein eigenes Konzept erstellt werden. In dem Konzept muss schlüssig dargelegt werden, welche Maßnahmen und Kontrollen vom Betrieb selbst festgelegt werden.

Als Nachweis sind Aufzeichnungen und Dokumente zu erstellen, die an die Art und Größe des Betriebes angepasst sind.

Als Empfehlung sollten in dem Konzept mindestens die folgenden Maßnahmen und Kontrollen schriftlich festgelegt werden:

1. Wareneingangskontrolle

2. Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen zur Lebensmittellagerung

3. Reinigungs- und Desinfektionspläne für alle Räume und Einrichtungen

4. vorsorgliche Schädlingsbekämpfung und Schädlingskontrolle

Formularmuster zu 1. – 4. finden Sie im Bereich „Dokumente, Links, Merkblätter“

Mitteilungs- und Übermittlungspflichten

Nach § 44 a Lebensmittel- und Futtermitelgesetzbuch (LFGB) ist ein Lebens- oder Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die vorgenannte Rechtsverordnung trat am 01.05.2012 in Form der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung in Kraft.

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen seitens des Unternehmers und zur Übermittlung der Mitteilung seitens der zuständigen Behörde besteht für Dioxine sowie dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass diese Verpflichtung für alle dem Lebensmittelunternehmer vorliegenden Untersuchungsergebnisse gilt, unabhängig davon, ob eine Höchstgehaltsüberschreitung vorliegt oder nicht.

Nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist vom Lebensmittelunternehmer die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital (E-Mail-Anhang) an das zuständige Veterinäramt zu übermitteln. Von dort wird die Mitteilung dann in elektronischer Form anonymisiert unmittelbar an das Bundesamt für Verbraucerschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt.

Eine Tabelle zur Erfassung der Untersuchungsergebnisse sowie eine Ausfüllanweisung finden Sie auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz .

Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung

Sicher verpflegt – besondere Risiken bestehen in Großküchen und bei Gemeinschaftsverpflegung z. B. in Altenheimen, Krankenhäusern und Kindertagestätten etc.

Das Bundesamt für Risikobeurteilung hat zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Großküchen Merkblätter in verschiedenen Sprachen entwickelt. Klicken Sie hier.

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