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Waffenschein / Kleiner Waffenschein

Der Waffenschein berechtigt zum "Führen" von Schusswaffen. „Führen“ bedeutet, dass der Waffenscheininhaber auch außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben darf.

Der Waffenschein kann

  1. Personen erteilt werden, die glaubhaft machen können, dass sie mehr als die Allgemeinheit
    durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind, und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
  2. Bewachungsunternehmen, die glaubhaft machen, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines Objektes Schusswaffen erfordern.

Der „Kleine Waffenschein"  berechtigt dagegen nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die durch das „PTB“ - Zeichen als amtlich geprüft gelten und im Patronen- bzw. Kartuschenlager einen Durchmesser von 12,5 mm nicht überschreiten.
Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist wie bisher lediglich an die Altersgrenze des vollendeten 18. Lebensjahres gebunden.
Der „Kleine“ Waffenschein setzt kein Bedürfnis und keine Sachkunde voraus.
Sind die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers geprüft, wird der "Kleine Waffenschein" unbefristet erteilt und ist nicht an eine bestimmte Waffe oder eine bestimmte Art oder Anzahl von Waffen gebunden.

Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines gemäß § 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)

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