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Beratungs- und Förderangebot der Agentur für Arbeit

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumentender Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und können durch die Agenturen für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterstützt werden.

Allgemeine Beratung zum Arbeitsmarkt sowie individuellen Situation

In der Beratung werden Fähigkeiten, bisheriger beruflicher Werdegang und Vorkenntnisse, persönliche Voraussetzungen und Eignung sowie Mobilitätbesprochen. Ziel ist eine dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, dass die vereinbarten Termine in der Agentur für Arbeit wahrgenommen werden.

Förderung möglicher Anerkennungsverfahren i.R. des Vermittlungsbudgets § 44 SGBIII

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Förderung beruflicher Weiterbildung oder Umschulung

Im Rahmen der Beratung können Fragen in Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung besprochen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung geklärt werden.

Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung einer Ausbildung

Streben Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Ausbildungsinteressenten und Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und festgelegt werden.

Maßnahme bei einem Arbeitgeber

Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Eine Teilnahme ist grundsätzlich erst nach Ablauf der 3monatigen Wartefrist möglich.

Ausführliche Informationen unter:
Asylsuchende - www.arbeitsagentur.de
Beruf wählen und Ausbildungsplatz finden
- www.arbeitsagentur.de
Die deutsche Sprache lernen - www.arbeitsagentur.de
Den Lebensunterhalt sichern - www.arbeitsagentur.de

Bitte beachten:
Bei Vorsprache sind gültige Ausweisdokumente vorzulegen (Bescheinigung über Meldung des Asylgesuchs, Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung)
Informationen zum Aufenthaltsstatus sowie Einreisedatum, Tag der Asylantragsstellung und Arbeitsmarktzugang sind erforderlich

Diese Informationen sind auch als PDF-Dokument unter folgendem Link verfügbar:
Beratungs- und Förderangebot der Agentur für Arbeit

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