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Sicherung des Lebensunterhalts (Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter)

Übergang in das Sozialgesetzbuch II

Nach der positiven Anerkennung findet ein Wechsel von den Asylbewerberleistungen (AsylbLG) in die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) statt.
Der Übergangsprozess ist zwischen der Kreisverwaltung und dem Jobcenter abgestimmt. Dieser wird so gesteuert, dass ein Informationsfluss sichergestellt ist und der Flüchtling eine Einladung zur Antragstellung im Jobcenter erhält. Hierdurch muss der Flüchtling zunächst nicht eigenständig im Jobcenter vorsprechen. Die nahtlose Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist durch diesen Übergabeprozess gewährleistet. Ausnahmen: Bitte informieren Sie unbedingt die Kreisverwaltung und das Jobcenter, sobald ein Flüchtling in einen Ort außerhalb des Rhein-Hunsrück.-Kreises verzieht. Die Antragstellung im Jobcenter wird in Gruppenterminen durchgeführt. Hier steht Sprachunterstützung zur Verfügung (derzeit konzentriert auf Arabisch).

Lebensunterhalt, Ansprüche nach Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unterstützt mit:

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, diese setzen sich zusammen aus:
    -Regelbedarfe
    -Kosten der Unterkunft und Heizung und
    -eventuelle individuelle Mehrbedarfe.

Krankenversicherung

Bei Beginn der Zahlungen durch das Jobcenter beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor ist die Krankenhilfe der Kreisverwaltung der zuständige Krankenversicherungsträger. Der Flüchtling hat grundsätzlich ein freies Krankenkassenwahlrecht. Sofern allerdings keine Krankenkassenmitgliedschaft bis zur Antragsabgabe im Jobcenter gewählt wurde, wird das Jobcenter die Krankenkassenwahl vornehmen.

Nach der Anmeldung durch das Jobcenter wird die Krankenkasse einen Fragebogen übersenden, mit dem die elektronische Gesundheitskarte beantragt wird. Diese ist notwendig, um die umfängliche ärztliche Versorgung sicherstellen zu können. Bei dem Fragebogen muss zusätzlich ein Lichtbild mit eingereicht werden, da die Gesundheitskarte mit einem Foto des Versicherten versehen wird.

Wichtig ist, dass für Kinder unter 15 Jahren die sogenannte Familienversicherung durch die Eltern bei der gewählten Krankenkasse separat beantragt werden muss.

Wohnen

Die Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete) werden durch das Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die durch die Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellte Wohnung sind grundsätzlich angemessen und werden übernommen, diese werden in der Regel direkt an die Verbandsgemeinde / Kreisverwaltung überwiesen.

Die Prüfung, ob die Mietkosten für die „erste eigene Wohnung“ angemessen sind, wird durch die Mitarbeiter / -innen des Jobcenters vorgenommen, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung bezogen werden soll. Diese entscheiden nach Richtwerten. Hier empfiehlt es sich, sich vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags mit dem zuständigen Mitarbeiter / -in im Jobcenter in Verbindung zu setzen, um diese Angemessenheit prüfen zu lassen. Die Absprache mit dem Jobcenter vor der Unterzeichnung des Mietvertrags ist auch wichtig für die darlehensweise Gewährung einer eventuell anfallenden Kaution.
Die Kaution kann als Darlehen durch das Jobcenter übernommen werden, sofern eine sogenannte Zusicherung durch das Jobcenter erfolgt ist. Diese Zusicherung wird erteilt, wenn 2 Kriterien erfüllt sind. Der Umzug muss 1. notwendig sein (bei Auszug aus der Wohnung der Verbandsgemeinden ist dies in der Regel der Fall) und 2. die Kosten für die neue Wohnung müssen angemessen sein. Weiterhin darf der Mietvertrag bei der Vorsprache wegen der Zusicherung im Jobcenter noch nicht unterschrieben sein.

Einzelheiten zu den Kosten der Unterkunft, mit der aktuellen Richtwert-Tabelle, finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters Rhein-Hunsrück.

*Die Heizkosten werden ab 2023 nicht mehr in Tabellenform bereitgestellt, sondern es erfolgt eine Berechnung anhand der (angemessenen) Wohnfläche / Heizmethode / Preis für Heizmittel. 

 Um bei dem Jobcenter eine schnelle Klärung zu erreichen, steht dort  unter 'Kosten der Unterkunft' ein Formular 'Angebot zur Wohnraumvermietung' zur Verfügung. Hier kann der zukünftige Vermieter die voraussichtlichen Kosten der Wohnung bescheinigen.

Erstausstattung der Wohnung

Für die Erstausstattung der ersten vom Flüchtling in Deutschland bezogenen Wohnung mit notwendigem Mobiliar und Hausrat zahlt das Jobcenter einen Zuschuss. Dieser Zuschuss ist ein individuell festgestellter Betrag, die Höhe richtet sich nach den notwendigen Ausstattungsgegenständen. Hierfür muss ein separater Antrag beim Jobcenter eingereicht werden, in dem die notwendigen Ausstattungsgegenstände einzeln aufgelistet werden.

Die Leistungsgewährung erfolgt in Form einer Pauschale, die sich aus den als notwendig erachteten Gegenständen ergibt. Der Bewilligungsbetrag setzt sich aus einem gemittelten Wert zwischen Gebraucht- und Neuartikeln zusammen. Es obliegt dem Dispositionsrecht des Flüchtlings, die Beschaffung der Erstausstattung eigenverantwortlich mit Gebraucht- und Neuartikeln zu gestalten. Mehrkosten (Transport, Anschlusskosten, etc.) sind gesondert nachzuweisen. Die Belege für die Beschaffung der Möbel sind durch den Flüchtling für mindestens 24 Monate aufzubewahren, falls diese im Einzelfall durch das Jobcenter angefordert und geprüft werden sollten.

Kommunikation mit dem Jobcenter

Das Jobcenter Rhein-Hunsrück ist an 3 Standorten im Rhein-Hunsrück-Kreis vertreten:

  • Bingener Str. 23b, 55469 Simmern
    Zuständig für: VG Simmern-Rheinböllen, Kastellaun, Kirchberg 
  • Heerstr. 189 – 191, 56154 Boppard
    Zuständig für die Stadt Boppard und die VG Hunsrück-Mittelrhein

Die Öffnungszeiten sind: Montag – Freitag von 08 – 12:30 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14 – 17 Uhr.

Das Jobcenter ist telefonisch montags bis freitags von 07 – 18 Uhr unter der Telefonnummer 06761 9406-0 erreichbar. Die Telefonzentrale benötigt zur Zuordnung zu einem Kunden / einer Kundin die Kundennummer (Beispiel: 511D111111) oder die Bedarfsgemeinschaftsnummer (Beispiel: 51110//0001111). Eine Weiterverbindung an die jeweils zuständigen Mitarbeiter / -innen erfolgt nicht, vielmehr wird das Anliegen aufgeschrieben und innerhalb des Jobcenters weitergeleitet. Ein erforderlicher Rückruf erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Arbeitstagen. Weiterhin ist das Jobcenter per Fax unter 06761/9406-32 erreichbar.

Per E-Mail ist das Jobcenter unter den nachfolgenden E-Mail-Adressen erreichbar:
Simmern: Jobcenter-Rhein-Hunsrueck.Simmern@Jobcenter-ge.de
Boppard: Jobcenter-Rhein-Hunsrueck.Boppard@Jobcenter-ge.de

Generell empfiehlt sich bei Fragen / Problemen die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Telefon, da bei persönlichen Vorsprachen im Rahmen der Öffnungszeiten oftmals mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist.

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